Gesetzestext

 

(1) 1Die Vollziehung des Arrestes in bewegliches Vermögen wird durch Pfändung bewirkt. 2Die Pfändung erfolgt nach denselben Grundsätzen wie jede andere Pfändung und begründet ein Pfandrecht mit den im § 804 bestimmten Wirkungen. 3Für die Pfändung einer Forderung ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht zuständig.

(2) Gepfändetes Geld und ein im Verteilungsverfahren auf den Gläubiger fallender Betrag des Erlöses werden hinterlegt.

(3) Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag anordnen, dass eine bewegliche körperliche Sache, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde, versteigert und der Erlös hinterlegt werde.

(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

A. Normzweck.

 

Rn 1

Die Bestimmung regelt die Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen. Der Beschleunigung des Verfahrens dient die Zuständigkeitskonzentration in § 930 I 3. Danach hat das Arrestgericht zugleich als Vollstreckungsgericht über den Erlass von Pfändungsbeschlüssen zu befinden. Mit dieser notwendigen Konzentration soll unmittelbar wirksamer Rechtsschutz in Eilfällen gewährleistet werden (München MDR 04, 1383). Weil der einstweilige Rechtsschutz nur der Sicherung, nicht der Befriedigung des Gläubigers dient, kommt für das bewegliche Vermögen und Forderungen nur deren Beschlagnahme durch Pfändung in Betracht; Verwertungsmaßnahmen sind grds ausgeschlossen. Abs 3 macht hiervon eine Ausnahme für bewegliche Sachen, die der Gefahr einer beträchtlichen Wertverringerung ausgesetzt sind oder deren Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursachen würde. Abs 4 untersagt die Arrestvollziehung in ein nicht eingetragenes Seeschiff auf Reisen außerhalb des Hafens (Musielak/Voit/Huber Rz 1).

B. Arrestvollziehung.

I. Einzelheiten.

 

Rn 2

Die Vollziehung erfolgt bei beweglichen Sachen durch Sachpfändung (§§ 808 ff) und bei Forderungen, Herausgabeansprüchen und anderen Vermögensrechten nach §§ 829 ff, 846 ff, 857 ff. Zuständig ist das Arrestgericht als Vollstreckungsgericht. Es entscheidet der Richter, wenn das Pfändungsgesuch bereits mit dem Arrestgesuch gestellt wird (§ 20 Nr 16 RPflG). Wird das Pfändungsgesuch erst nach Erlass des Arrestbefehls gestellt, entscheidet hierüber der Rechtspfleger (§ 20 Nr 16 RPflG). Ordnet das Beschwerdegericht den Arrest an, so kann es als Vollstreckungsgericht iSd Abs 1 S 3 zugleich auch einen Pfändungsbeschluss erlassen (München MDR 04, 1383; Bambg WM 13, 649, 650). Die Überweisung der Forderung darf nicht ausgesprochen werden, weil der Arrest ausschließlich der Zwangsvollstreckung, nicht jedoch der Befriedigung des Gläubigers dient (BGH NJW 14, 2732 Rz 10). Geschieht dies gleichwohl, ist der Überweisungsbeschluss nichtig (BGHZ 121, 98, 101 = NJW 93, 735; BGH NJW 14, 2732 Rz 10). Die Wirksamkeit der Pfändung wird hierdurch nicht berührt (Musielak/Voit/Huber Rz 3).

II. Wohnungsdurchsuchung.

 

Rn 3

Verweigert der Schuldner dem Gerichtsvollzieher bei einer Sachpfändung den Zutritt, so darf eine Wohnungsdurchsuchung ohne richterliche Anordnung wegen Art 13 II GG, § 758a I 2 nur bei Gefahr in Verzuge erfolgen. Dies ist der Fall, wenn die Verzögerung, die mit der vorherigen Einholung der richterlichen Erlaubnis verbunden ist, den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (BVerfGE 51, 97, 111 = NJW 79, 1539 [BVerfG 03.04.1979 - 1 BvR 994/76]). Diese Umschreibung hat der Gesetzgeber im Wesentlichen in § 758a I 2 übernommen. Naheliegend ist es, das Vorliegen einer Gefährdungslage bei einer ohne mündliche Verhandlung erlassenen Arrestanordnung oder Verfügung anzunehmen; dies ausnahmslos zu bejahen, ist aber nicht gerechtfertigt (Karlsr DGVZ 83, 139; LG Düsseldorf DGVZ 85, 60; aA stets: LG Kaiserlautern DGVZ 86, 62; Musielak/Voit/Huber Rz 2). Bei einem aufgrund mündlicher Verhandlung erlassenen Arrestbefehl gelten die allgemeinen Grundsätze (nach § 758a).

C. Wirkungen.

 

Rn 4

Die Pfändung begründet ein Pfandrecht mit den sich aus § 804 ergebenden Wirkungen. Ein Verwertungsrecht besteht nicht. Aus diesem Grund wird das Pfandrecht auch als Arrestpfandrecht bezeichnet. Ist eine (Geld-)Forderung gepfändet, so kann der Drittschuldner nur noch an den Arrestschuldner und Arrestpfandgläubiger gemeinsam leisten (RGZ 77, 250, 254; Zö/Vollkommer Rz 4). Beide können Hinterlegung des gepfändeten Betrages verlangen und ggf auf Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle klagen (RGZ 36, 357; Zö/Vollkommer Rz 4). Ist ein auf eine körperliche Sache bezogener Herausgabeanspruch gepfändet, kann der Arrestgläubiger vom Drittschuldner die Herausgabe der Sache an den Gerichtsvollzieher oder Sequester verlangen (Zö/Vollkommer Rz 4).

D. Versteigerung und Hinterlegung (Abs 3).

 

Rn 5

Eine Verwertung kann nur das Vollstreckungsgericht, nicht der Gerichtsvollzieher anordnen (BGHZ 89, 82, 86 = NJW 84, 1759). Zuständig ist der Rechtspfleger (§ 20 Nr 17 RPflG). Eine Versteigerung mit anschließender Hinterlegung des Erlöses kommt in Betracht bei leicht verderblichen Sachen, dem Kursverfall...

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