Rn 3

Das elektronische Antragsverfahren ist allein bei einer Vollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid eröffnet, der keine Vollstreckungsklausel benötigt. Wird durch ein Urteil der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen oder wird der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten, §§ 700, 343, 345, hat dieses Urteil insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (LG Koblenz NJW-RR 98, 1026 [LG Koblenz 04.02.1998 - 2 T 47/98]). Da der Vollstreckungsbescheid der Titel bleibt (St/J/Münzberg § 796 Rz 1), ist das vereinfachte Verfahren eröffnet. Auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss kann das vereinfachte Verfahren nicht analog angewendet werden, weil § 829a einen Vollstreckungsbescheid verlangt und für die Kostenbeitreibung einen eigenen Mechanismus aufstellt (St/J/Würdinger § 829a Rz 2).

 

Rn 4

Eine Vollstreckungsklausel ist bei einem Vollstreckungsbescheid erforderlich, wenn eine Titelumschreibung aufgrund einer Vollstreckungsnachfolge erfolgen muss, § 796 I, dh für oder gegen andere Personen vollstreckt werden soll, als im Vollstreckungsbescheid benannt sind. Die Nachfolge kann also auf Schuldner- oder Gläubigerseite stattgefunden haben. Dies sind die Fälle der §§ 727–729, 738, 742, 744, 744a, 745, 749. Hat ein Gläubiger die Forderung im eigenen Namen tituliert, kann ein von ihm zu unterscheidendes Inkassounternehmen nicht nach § 829a vorgehen. Auch bei Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung nach § 733 ist eine Vollstreckungsklausel erforderlich (§ 796 Rn 2).

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