Rn 6

Die Norm bezeichnet in Abs 2 S 1 die vollstreckungsrechtlichen Standardbefugnisse, die dem Gerichtsvollzieher bei der Geldvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers zustehen (Schilken Rpfleger 06, 629, 631). Zumeist werden die Maßnahmen in der Reihenfolge, in der die Norm sie aufzählt, beantragt und durchgeführt. Der Gläubiger kann aber auch nur einzelne von ihnen beantragen oder in einer anderen Reihung vorgehen (Rn 13) etwa sofortige Sachpfändung betreiben lassen und die Informationsbeschaffung – wie vom alten Recht (o Rn 1) und nach wie vor in § 807 I vorgesehen – der (fruchtlosen) Vollstreckung nachstellen (dazu Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s Rn 4).

 

Rn 6a

Ob der Gerichtsvollzieher die Ausführung eines Vollstreckungsantrags wegen der Covid 19-Pandemie ablehnen kann, hängt von der jeweiligen regionalen oder nationalen Verordnungs- und Gesetzeslage sowie der aktuellen Infektionslage ab. Im Regelfall wird er bei einem entsprechenden Vollstreckungsauftrag tätig werden müssen. Auch der Schuldner wird seine Obliegenheiten, etwa zur Abgabe der Vermögensauskunft, erfüllen müssen. Auf Basis der seinerzeit gültigen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung hat etwa das AG Leipzig den Vollzug eines Vollstreckungsauftrags nicht unter die allgemeine Kontaktbeschränkung subsumiert, sondern als Teilnahme an einem Behördentermin eingeordnet (AG Leipzig BeckRS 21, 22414; vgl AG Wiesbaden Beschl v 5.3.2021 – 65 M 8103/20). Der Gerichtsvollzieher konnte also den gestellten Vollstreckungsauftrag nicht ablehnen, sondern wurde als in der Lage gesehen, sich durch geeignete Schutzmaßnahmen vor einer Infektion zu schützen. Umgekehrt, aber mit vergleichbarer Begründung, hat das AG Bremen den Gerichtsvollzieher berechtigt, auch während der Dauer der Covid 19-Pandemie einen Termin zur Vermögensauskunft anzusetzen (AG Bremen Beschl v 6.1.21 – 15 W 45/20).

 

Rn 7

Die Norm beschreibt nicht alle Befugnisse des Gerichtsvollziehers und auch nicht alle Antragsmöglichkeiten des Gläubigers (beim Gerichtsvollzieher). So sind die dem Gerichtsvollzieher übertragene Vollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§ 883) und die Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers zur Verhaftung (§ 802g II) nicht genannt. Auch der Gläubigerantrag auf Erlass eines Haftbefehls ist nicht genannt (§ 802g I), für den freilich das Gericht zuständig ist. Allerdings kann der Gläubiger den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit demjenigen auf Erlass eines Haftbefehls verbinden (§ 802g Rn 2). Die Aufzählung der Anträge und Regelbefugnisse ist deshalb nicht abschließend.

I. Gütliche Erledigung (Nr 1).

 

Rn 8

Der Gerichtsvollzieher ist gehalten, in jeder Lage des Verfahrens eine gütliche Erledigung zu versuchen (näher s § 802b). Das gilt wegen Abs 2 S 2 auch unabhängig von einem entsprechenden Antrag des Gläubigers (AG Bretten DGVZ 13, 164). Das Hinwirken auf eine gütliche Einigung und die Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen laufen einander in manchen Fällen auch zuwider (vgl Thewes, DGVZ 16, 3). So ist nicht klar, wie es sich gebührenmäßig auswirkt, wenn sowohl der Versuch einer gütlichen Einigung als auch eine Vollstreckungsmaßnahme stattfinden (s § 802a Rn 15) und welchen Einfluss eine gütliche Einigung auf bereits eingeleitete oder stattgefundene Zwangsmaßnahmen, wie etwa den Eintrag in das Schuldnerverzeichnis oder die Haft, hat (s § 802b Rn 5).

II. Vermögensauskunft des Schuldners (Nr 2).

 

Rn 9

Die Vermögensauskunft kann schon zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens beantragt werden und erfordert insofern keinen fruchtlosen Pfändungsversuch durch den Gerichtsvollzieher (o Rn 1, näher s § 802c). Daneben ist nach wie vor die Vermögensauskunft nach fruchtloser Pfändung im Rahmen von § 807 möglich (s dort).

Auch ein auf Übersendung des Ausdrucks der letzten Vermögensauskunft (§ 802d I 2) gerichteter Antrag ist möglich, da er eine Beschränkung im Verhältnis zum Antrag auf Einholung der Vermögensauskunft darstellt (vgl AG Solingen DGVZ 14, 132; Harnacke/Bungardt DGVZ 13, 1, 4; aA AG Riedlingen DGVZ 14, 45). Da dies durch die Instanzgerichte nicht einheitlich gehandhabt wird, kann aber vorsorglich auch bei Kenntnis von früheren Vermögensauskünften ein Antrag auf (Neu-)Abnahme gestellt werden (Modul H Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s Rn 4).

III. Auskünfte Dritter (Nr 3).

 

Rn 10

Drittauskünfte kommen in Betracht, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c nicht nachkommt oder die an Eides Statt versicherte Vermögensauskunft kein verwertbares Vermögen ergibt (näher s § 802l). Daneben steht die Befugnis des Gerichtsvollziehers, den Aufenthalt des Schuldners durch Ermittlung bei Dritten in Erfahrung zu bringen (s § 755), was in der Regel zeitlich vor der Ausübung der in § 802a aufgeführten Regelbefugnisse steht.

IV. Fahrnisvollstreckung (Nr 4).

 

Rn 11

Es geht um die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 803 ff) in bewegliche Sachen des Schuldners nach §§ 808 ff. Darin liegt die Haupttätigkeit des Gerichtsvollziehers im Vollstreckungsverfahren.

V. Vorpfändung (Nr 5).

 

Rn 12

Vor der Rechts- bzw Forderungspfändung kann dem Schuldner durch den Gerichtsvollz...

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