Rn 13

§ 802a II 2 geht von der Prämisse aus, dass der Gläubiger die vorzunehmenden Maßnahmen bestimmen kann und auch bestimmen muss, damit sie stattfinden. Es gilt die Dispositionsmaxime. Der Gläubiger kann seinen Antrag (§ 754) auf alle oder auch nur auf einzelne Maßnahmen beziehen. Widersprüchliche Anträge sind vom Vollstreckungsorgan auszulegen (AG Potsdam DGVZ 19, 42). Ein isolierter Aufenthaltsermittlungsantrag nach § 755 ohne Vollstreckungsauftrag nach § 802a II ist aber nicht möglich (BGH NJW-RR 17, 960 [BGH 21.06.2017 - VII ZB 5/14]). Der Gläubiger kann im Übrigen innerhalb der Maßnahmen des § 802a auch eine Reihenfolge vorgeben (vgl AG Augsburg DGVZ 13, 188; AG Medebach DGVZ 17, 76; Harnacke/Bungardt DGVZ 13, 1; Goebel, Die Reform der Sachaufklärung, § 8 Rz 8; dazu Modul P Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). So können etwa ein Antrag auf Sachaufklärung und ein solcher auf anschließende Vollstreckung kombiniert werden. Ebenfalls kann ein Pfändungsantrag unter die Bedingung gestellt werden, dass sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben (dazu und zu den Kosten im Falle, dass die Bedingung nicht eintritt, s Stuttg DGVZ 17, 42 mwN). Auch die Verbindung eines Haftantrags mit demjenigen auf Abgabe der (weiteren) Vermögensauskunft ist möglich (vgl LG Wuppertal v 12.12.16 – 16 T 222/16 – nv). Nach wie vor kann schließlich auch ein isolierter Pfändungsantrag oder ein ›Kombi-Antrag‹ herkömmlicher Art gestellt werden, der die Vermögensauskunft der erfolglosen Pfändung nachlagert (vgl § 807). Beantragt der Gläubiger beides, dh Abnahme der Vermögensauskunft ohne und nach erfolglosem Pfändungsversuch, ergibt die Auslegung, dass der Auftrag nach den §§ 802c, 807 als der spezielleren Regelung (nach vorherigen Pfändungsversuch) durchgeführt werden soll (AG Potsdam DGVZ 19, 42). Lediglich die gütliche Erledigung (S 1 Nr 1) versucht der Gerichtsvollzieher auch dann, wenn der Auftrag sie nicht bezeichnet, was sich aus Satz 2 HS 2 ergibt. Eine Ausnahme davon ist nur für den Fall vorgesehen, dass der Auftrag sich auf den Versuch der gütlichen Erledigung beschränken soll; dann muss sie (selbstverständlich) auch im Auftrag bezeichnet werden (dazu Modul G Formular nach Anl 1 zu § 1 I ZVFV, s § 802a Rn 4). Sie verursacht dann besondere Kosten (u Rn 15). Der Gläubiger kann den Versuch der gütlichen Erledigung nicht unter der Bedingung ausschließen, dass der Schuldner bereits eine Vermögensauskunft in anderer Sache geleistet hat (LG Frankfurt/O v 5.2.21 – 19 T 214/19; BeckOKZPO/Fleck § 802a Rz 5).

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