Rn 3

Einer vollstreckbaren Ausfertigung bedarf grds jeder Titel, also sowohl Urteile nach § 704 I als auch die weiteren Titel nach §§ 794 ff, mithin auch Vollstreckungsurteile nach § 722, Entscheidungen nach §§ 1060 ff und nach §§ 796a I, 796c (Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen und Anwaltsvergleichen, Köln NJW 97, 1450, 1451). § 724 kommt auch für Vollstreckbarerklärungen von vielen bi- und multilateralen Vollstreckungsabkommen zur Anwendung. Auch ein Unterlassungsurteil nach § 890 ist in der Hauptsache nur mit Vollstreckungsklausel vollstreckbar (Hambg WRP 81, 221), ebenso die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf Grundlage einer Vollstreckungsunterwerfungserklärung des Schuldners (Ddorf MDR 15, 672 [BGH 27.03.2015 - V ZR 296/13]). Aufgrund ausdrücklicher Anordnung bedürfen Vollstreckungsbescheide nach § 796 I sowie Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen nach §§ 929 I, 936 I nur in besonderen Fällen einer Vollstreckungsklausel, die freilich häufig vorkommen. Ein Fall ist die Abhängigkeit der Vollstreckung von einer Bedingung, ein zweiter die Klauselerteilung für oder gegen Rechtsnachfolger nach §§ 726 ff. Eine Klausel ist des Weiteren nicht erforderlich bei Kostenfestsetzungsbeschlüssen nach §§ 105 I, 795a und vollstreckbaren Beschlüssen der Vollstreckungsorgane, insb des Vollstreckungsgerichts iRd Zwangsvollstreckung (Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, die sich auf die Wegnahme von Hypothekenbriefen, § 830 I 1, 2, oder sonstigen Urkunden richten, § 836 III 3, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung nach § 883 II und der Ermächtigung zur Vornahme vertretbarer Handlungen nach § 887 I). Schließlich sind Haftbefehle nach § 901, Vorpfändungen nach § 845 I 3 und europäische Vollstreckungstitel über nicht bestrittene Forderungen nach § 1082 nicht klauselpflichtig, wohl aber ein Vorschusstitel nach § 887 II.

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