Rn 4

Der Vollstreckungstitel muss nach seinem äußeren Anschein den Eindruck der Wirksamkeit erwecken. Das ist der Fall, wenn die Entscheidungsformalien nach § 313 I Nr 1–4 eingehalten worden sind, ebenso die nach § 311 II (Verkündung; BGH NJW 99, 794 [BGH 23.10.1998 - LwZR 3/98]) und nach § 315 (Unterschrift). Die Unterschrift muss grds das Rubrum und den Entscheidungstenor erfassen. Wird auf einen bestimmten, eindeutig bezeichneten Teil der Akten verwiesen, ist der Beschl zwar fehlerhaft zu Stande gekommen, aber gleichwohl wirksam, so dass aus ihm vollstreckt werden kann (BGH NJW 03, 3137, 3138 [BGH 23.07.2003 - XII ZB 91/03]). Ein Vergleich im Prozess ist wirksam, wenn er den Vermerk ›vorgelesen/vorgespielt und genehmigt‹ sowie die nach § 163 I 1 notwendigen Unterschriften aufweist und dem Anwaltszwang Rechnung getragen wurde (Musielak/Voit/Lackmann § 724 Rz 6). Die für die Klauselerteilung zuständige Stelle prüft nur die formellen Voraussetzungen des Prozessvergleichs und des Urteils, keinesfalls die materielle Rechtmäßigkeit des Titels (Frankf NJW-RR 95, 703; ThoPu/Seiler § 724 Rz 13 für den Vergleich). Allerdings darf die Klausel nicht erteilt werden, wenn das Urt, auf dem der Titel beruht, nicht mehr wirksam ist, weil es von einer höheren Instanz oder auf einen Einspruch hin zwischenzeitlich aufgehoben wurde. Das gilt auch für einen unwirksamen Vergleich oder ein noch nicht in Rechtskraft erwachsenes Urt, das durch Klagerücknahme nach § 269 III seine Wirksamkeit verloren hat (Zö/Seibel § 724 Rz 5). Ob der Titel dagegen bereits zugestellt wurde, ist nicht maßgeblich. Ebenso wenig spielen materiell-rechtliche Merkmale eine Rolle, die möglicherweise zur Unwirksamkeit der Zwangsvollstreckung geführt haben (Beispiele: Gesetzesänderung; Entscheidung des BVerfG; Zahlung), auch dann nicht, wenn sie offenkundig sind (St/J/Münzberg § 724 Rz 12; aA MüKoZPO/Wolfsteiner § 724 Rz 46 f mwN). Schließlich hindern für sich weder die Einstellung der Zwangsvollstreckung noch die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach §§ 711, 712 I 1 noch eine notwendige Sicherheitsleistung des Gläubigers die Klauselerteilung (Zö/Seibel § 724 Rz 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge