Rn 1

Der Rechtskraft fähig sind Urteile der letzten Rechtsmittelinstanz (uU auch ein erstinstanzliches Scheidungsurteil: BGHZ 100, 205), Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde nach § 574, der sofortigen nach § 567 oder befristeten Beschwerde unterliegen sowie der Rechtskraft fähige Vollstreckungsbescheide (BGH NJW-RR 90, 434 [BGH 18.01.1990 - III ZR 26/89]). Rechtskraft iSv § 705 bedeutet formelle oder äußere Rechtskraft. Formell rechtskräftig sind Entscheidungen, die unangreifbar geworden sind (ThoPu/Seiler § 705 Rz 1a). Das ist der Fall, wenn sie im Rechtsmittelzug mit einem ordentlichen, dh befristeten Rechtsmittel (§ 19 I, II EGZPO) oder einem Einspruch (§ 338) nicht mehr abgeändert werden können (BGH NJW 92, 2296 [BGH 12.05.1992 - VI ZR 118/91]). § 705 bestimmt nicht positiv, wann die formelle Rechtskraft eintritt, sondern nur, zu welchem Zeitpunkt das noch nicht der Fall ist (S 1) und wodurch ihr Eintritt gehemmt wird (S 2). Insoweit ist die Regelung inhaltlich nicht vollständig und bedarf der Ergänzung (MüKoZPO/Götz § 705 Rz 1). Die formelle Rechtskraft ist die Grundlage für den Eintritt der materiellen (oder inneren) Rechtskraft nach § 322, die jedoch keine Voraussetzung des § 705 ist. Nach dem Eintritt der Rechtskraft findet die Vollstreckung auf Grundlage der §§ 704, 705 statt (endgültige Vollstreckbarkeit), nicht mehr aufgrund vorläufiger Vollstreckbarkeit nach §§ 708, 709. Eine Sicherheit, die zur Zwangsvollstreckung geleistet wurde, ist nach § 715 zurückzugeben. Auf eine zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Sicherheit nach §§ 708, 711, 712 kann der Gläubiger nun zugreifen (BGH NJW 78, 43 [BGH 28.09.1977 - VIII ZR 51/77]).

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