Gesetzestext

 

(1) 1Das Gericht, das eine Sicherheitsleistung des Gläubigers angeordnet oder zugelassen hat, ordnet auf Antrag die Rückgabe der Sicherheit an, wenn ein Zeugnis über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils vorgelegt wird. 2Ist die Sicherheit durch eine Bürgschaft bewirkt worden, so ordnet das Gericht das Erlöschen der Bürgschaft an.

(2) § 109 Abs. 3 gilt entsprechend.

A. Ratio der Sicherheitsrückgabe.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt eine Ausnahme von § 109. § 715 gestattet dem Gläubiger die Rückgabe einer Sicherheit des Gläubigers nach §§ 709, 711, 712 II 2 aus einem rechtskräftig gewordenen, für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urt. In diesen Fällen besteht kein Sicherungsbedürfnis mehr, weil Schadensersatzansprüche nach § 717 ausscheiden. Das Gesetz gestattet dem Gläubiger die Rückgabe der Sicherheit unter weniger strengen Voraussetzungen als nach § 109. Allerdings stehen § 715 und § 109 nicht in einem Spezialitätsverhältnis. Der Gläubiger kann die Sicherheit auch auf dem umständlicheren Weg des § 109 zurück verlangen (ThoPu/Seiler § 715 Rz 1). Der Schuldner ist in den Fällen des §§ 711 S 1, 712 dagegen allein auf die Rückgabe nach § 109 verwiesen. Er kann sich auf § 715 nicht berufen.

B. Tatbestand.

I. Materieller.

 

Rn 2

Um die Rückgabe der Sicherheit zu erreichen, muss grds ein Attest über die Rechtskraft des für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils nach § 706 I beigebracht werden. Wird die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts mit Verkündung rechtskräftig (s § 705 Rz 2), genügt deren Vorlage. Die Rückgabe der Sicherheit kommt nur Betracht, wenn das Verfahren durch Urt abgeschlossen ist, das rechtskräftig geworden ist, also weder bei Beendigung durch prozessualen Vergleich, noch bei Klagerücknahme (Zö/Herget § 715 Rz 1). Auch kommt eine (entsprechende) Anwendung von § 715 bei der Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsmittelgericht nach §§ 719, 707 nicht in Betracht (BGHZ 11, 303, 304), wohl aber bei rechtskräftigen Vorbehaltsurteilen nach §§ 302, 599. Für Zwischenurteile nach §§ 280, 304 ist § 715 wiederum nicht einschlägig.

II. Formeller.

 

Rn 3

Zur Entscheidung über den Antrag, der nach § 109 III 1 schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden kann (deswegen besteht auch kein Anwaltszwang, § 78 V), ist dasjenige Gericht örtlich und sachlich zuständig, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat. Nach § 20 Nr 3 RpflG liegt die funktionelle Zuständigkeit beim Rechtspfleger. Die Entscheidung erfolgt im Beschlusswege, wenn dem Antrag entsprochen werden soll, nach Anhörung des Schuldners. Ihrem Inhalt nach geht sie auf Abweisung. Handelt es sich um eine Stattgabe, wird die Rückgabe der Sicherheit oder das Erlöschen der Bürgschaft angeordnet. Kosten müssen nicht tenoriert werden, weil es sich um solche der Zwangsvollstreckung handeln würde (St/J/Münzberg § 715 Rz 10). Die Wirksamkeit des Beschlusses tritt sofort ein und bedarf der Zustellung. Anfechtbar ist er nämlich mit einem befristeten Rechtsbehelf, der sofortigen Beschwerde nach § 11 I RpflG, § 567 I Nr 2, soweit die Rückgabe abgelehnt wird. Gegen die stattgebende Entscheidung des Rechtspflegers findet die befristete Erinnerung nach § 11 II S 1 RpflG statt. Die Entscheidung des Richters unterliegt der Anfechtung dagegen nicht (Zö/Herget § 715 Rz 6).

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