Rn 2

Wann die formelle Rechtskraft genau eintritt, hängt bei Urteilen davon ab, ob sie rechtsmittelfähig sind oder nicht. Urteile, gegen die kein Rechtsmittel statthaft ist, werden bereits mit ihrer Verkündung formell rechtskräftig. Das sind, soweit es sich wegen des Einspruchsrechts nicht um erste Versäumnisurteile handelt: Revisionsurteile des BGH, Kostenurteile nach § 99 I, Zwischenurteile nach § 280 in den Fällen der §§ 513 II, 545 (BGH NJW 09, 3164, 3165 [BGH 09.07.2009 - III ZR 46/08]) sowie Berufungsurteile der Landgerichte und Oberlandesgerichte nach § 542 II. Berufungsurteile, die nicht solche nach § 542 II sind, werden auch dann nicht mit der Verkündung rechtskräftig, wenn die Revision nach § 543 nicht zugelassen ist. Für die genannten Entscheidungen gilt § 705 S 1 freilich nicht, weil die Vorschrift voraussetzt, dass gegen eine Entscheidung überhaupt ein Rechtsmittel statthaft ist (MüKoZPO/Götz § 705 Rz 5).

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