Gesetzestext

 

(1) Rechtskräftig im Sinne dieses Gesetzes sind Endurteile, welche mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr angefochten werden können.

(2) Als ordentliche Rechtsmittel im Sinne des vorstehenden Absatzes sind diejenigen Rechtsmittel anzusehen, welche an eine von dem Tage der Verkündung oder Zustellung des Urteils laufende Notfrist gebunden sind.

 

Rn 1

Die Legaldefinition des Begriffs der Rechtskraft bezog sich auf die Begrifflichkeit von Übergangsvorschriften in der EGZPO, die bei Inkrafttreten der ZPO anhängige Verfahren betrafen und heute gegenstandslos sind. Die Norm spiegelt darüber hinaus das Verständnis des Gesetzgebers von der formellen Rechtskraft wider und erlangt insoweit noch heute Bedeutung (Tiedemann ZZP 93 [80] 23, 27f).

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