Rn 1

§ 702 I bezweckt weitere Verfahrensvereinfachung, über die umgebenden Vorschriften zum Mahnverfahren hinaus. Häufigste Auswirkung der Möglichkeit, Erklärungen vor dem UdG abgeben zu können, ist die Befreiung vom Anwaltszwang (§ 78 III).

 

Rn 2

Indem das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten ab 1.1.18 bundesweit die elektronische Kommunikation mit den Zivilgerichten ermöglicht, wurden Anpassungen auch beim Mahnverfahren nötig (BTDrs 18/9416). Nur für die Anträge auf MB und VB sahen §§ 690 III 1, 699 I 2 Hs 3 Einreichung in nur maschinell lesbarer Form vor. § 702 II übernimmt § 690 III in eine allgemeine Formvorschrift und bestimmt, dass grundsätzlich alle Anträge und Erklärungen im Mahnverfahren in nur maschinell lesbarer Form übermittelt werden können.

 

Rn 2a

Schon gem § 130d sind mWv 1.1.22 alle Dokumente durch RA, Behörden usw elektronisch einzureichen. Die Änderung des § 702 II 2 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften v 5.10.21 (BGBl I 21, 4607) bestimmt ebf mWv 1.1.22 ausdrücklich, dass auch im Mahnverfahren die Behörden oder juristischen Personen des Öffentlichen Rechts, einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse, ihre Anträge im Mahnverfahren in maschinell bearbeitbarer Form zu übermitteln haben (vgl BTDrs 19/31119).

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