Rn 6

Für die Form des Einspruchs gelten §§ 339, 340 I und II (§ 700 I, III 3). Außerdem kann die Erklärung zum Einspruch vor dem UdG eines jeden AG (§ 129a) abgegeben werden (§ 702). Es besteht deshalb auch kein Anwaltszwang (§§ 78 III 2, 702 I 1). Formularzwang gibt es beim Einspruch nicht (§ 703c); für ihn ist ein Formular nicht eingeführt (§ 703c Rn 3). Eine Regelung wie in § 695 S 2, wonach der Ag im nicht maschinell bearbeiteten Verfahren die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen soll, ist beim VB nicht getroffen. Gemäß § 700 I iVm § 340a 3 soll die Partei dem Einspruch die erforderliche Zahl von Abschriften beifügen. Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift elektronisch eingereicht wird (§ 340a 4). Das betrifft den nach § 130a zulässigerweise als elektronisches Dokument übermittelten Einspruch, § 340a Rn 2.

 

Rn 7

Grundsätzlich ist die Einspruchsschrift, als bestimmender Schriftsatz, handschriftlich zu unterzeichnen (BGH NJW 87, 2588 [BGH 03.06.1987 - VIII ZR 154/86]). § 702 II 4 regelt, wann es der handschriftlichen Unterzeichnung nicht bedarf. § 702 II 4 setzt nur schon vorher beachtliche Rspr um, s § 694 Rn 14. Ausschließlich telefonisch, ohne körperliche Gegenwart des Erklärenden, kann der Einspruch nicht wirksam eingelegt werden, selbst wenn eine Geschäftsstelle bereit ist, zu protokollieren (vgl BGH NJW-RR 09, 852 [BGH 12.03.2009 - V ZB 71/08], fernmündliches Rechtsmittel). Im automatisierten Massenbetrieb ist es besonders unsicher, ob es gelingt, das telefonische Begehren gerade dem zugehörigen VB zuzuordnen. Der Rechtspfleger kann Bedenken haben, den Eingang eines Einspruchs in das EDV-Verfahren einzugeben (zB wenn das Verfahren auf Unterschrift prüft), solange nicht eine Unterschrift nachgeholt oder die Herkunft iSv § 702 II 4 gewährleistet ist.

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