Rn 3

§ 703c I 1 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für verschiedene Verfahrensarten unterschiedliche Formulare einzuführen. § 703c II schreibt vor, dass die danach eingeführten Vordrucke zu benutzen sind. Für das automatisierte Mahnverfahren sind das die gem § 703c I 1 Nr 1 eingeführten. Die MaschMahnVordrV, s § 702 Rn 5, bestimmt in § 1 I, dass für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, die in den Anlagen 1–7 bestimmten Vordrucke 1. für den Antrag auf Erlass des MB und das dazu bestimmte Hinweisblatt, 2. für die Ausfertigung des MB, 3. für den Widerspruch, 4. für die Nachricht über die Zustellung des MB und für den Antrag auf Erlass des VB, 5. für die Ausfertigung des VB, 6. für die Nachricht über die Nichtzustellung des MB und für den Antrag auf Neuzustellung des MB, 7. für die Nachricht über die Nichtzustellung des VB und für den Antrag auf Neuzustellung des VB eingeführt werden.

 

Rn 4

Gemäß § 3 II MaschMahnVordrV sind begrenzte Abweichungen von den in den Anlagen 1–7 bestimmten Vordrucken zulässig. Maßgebend für die Gestaltung der Abweichungen ist die beim Justizministerium Baden-Württemberg eingerichtete Koordinierungsstelle für Pflege und Weiterentwicklung des automatisierten gerichtlichen Mahnverfahrens.

 

Rn 5

§ 703c I Nr 2 lässt unterschiedliche Vordrucke für Gerichte zu, die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten. Dies hat keine Bedeutung mehr.

 

Rn 6

Gemäß § 1 II MaschMahnVordrV gilt § 1 I nicht für Mahnverfahren, in denen der MB im Ausland oder nach Art 32 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut zuzustellen ist (vgl § 703c I 1 Nr 3 u 4). Formulare sind für diese Verfahren nicht eingeführt und nicht obligatorisch. Die amtlichen Formulare für das Inlands-Verfahren können verwendet und verarbeitet werden (§ 688 Rn 23).

 

Rn 7

Für das Mahnverfahren bei den Gerichten für Arbeitssachen sind gem § 46a VIII ArbGG spezielle Vordrucke eingeführt (AGMahnVordrV).

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