Gesetzestext

 

1Die Einspruchsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. 2Dabei ist mitzuteilen, wann das Versäumnisurteil zugestellt und Einspruch eingelegt worden ist. 3Die erforderliche Zahl von Abschriften soll die Partei mit der Einspruchsschrift einreichen. 4Dies gilt nicht, wenn die Einspruchsschrift als elektronisches Dokument übermittelt wird.

 

Rn 1

Die Vorschrift ist Folge des 1909 erfolgten Übergangs von der Partei- zur Amtszustellung (s § 340 Rn 1). Die Angaben in S 2 dienen der Unterrichtung des Gegners (BTDrs 7/2729, 81). S 1 und 2 regeln das Verfahren des Gerichts; ihre Nichteinhaltung berührt die Wirksamkeit des Einspruchs nicht (vgl BGHZ 65, 114, 116). Die Zustellung der bei Gericht eingegangenen Einspruchsschrift ist – unabhängig von der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – nach § 168 I durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Mitteilungen nach S 2 können unterbleiben, wenn die Daten in der Einspruchsschrift korrekt genannt sind.

 

Rn 2

Die Anordnung in S 3 über die Beifügung der nach § 133 I 1 erforderlichen Abschriften dient der Erleichterung des Verfahrens. Fehlende Abschriften werden auf Kosten des Einspruchsführers durch die Geschäftsstelle des Gerichts angefertigt. S 4 entspricht § 133 I 2; für die nach § 130a zulässigerweise als elektronisches Dokument übermittelte Einspruchsschrift müssen auch dann keine Abschriften eingereicht werden, wenn der Gegner über keinen elektronischen Zugang verfügt. Die zuzustellenden Abschriften in Papierform sind dann von der Geschäftsstelle – ohne Anspruch auf Auslagenersatz – herzustellen (BTDrs 15/4067, 31).

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