Gesetzestext

 

(1) 1Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. 2Das gilt nicht für elektronisch übermittelte Dokumente sowie für Anlagen, die dem Gegner in Urschrift oder in Abschrift vorliegen.

(2) Im Falle der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) haben die Parteien sofort nach der Zustellung eine für das Prozessgericht bestimmte Abschrift ihrer vorbereitenden Schriftsätze und der Anlagen bei dem Gericht einzureichen.

A. Normzweck und Anwendungsbereich.

 

Rn 1

§ 133 dient der Vorbereitung des Gerichts auf den Verhandlungstermin und erleichtert gleichzeitig die Information des Prozessgegners durch die Geschäftsstelle. Die Norm gilt sowohl im Anwaltsals auch im Parteiprozess. Sie gilt in jeder Verfahrenssituation und in jeder Instanz.

B. Abschriften bei Zustellung durch das Gericht (Abs 1).

 

Rn 2

Während der eingereichte Schriftsatz im Original zu den Gerichtsakten genommen wird, veranlasst das Gericht die Zustellung der Abschriften an den Gegner (§§ 166 II, 270). Nach der Ordnungsvorschrift des Abs 1 S 1, die für alle Schriftsätze gilt, sollen die Parteien den Schriftsätzen, die sie bei Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Anzahl von Abschriften und deren Anlagen beifügen. Die Anzahl der anzufertigenden Abschriften richtet sich dabei nach der Anzahl der Gegner. Die Norm verpflichtet nicht dazu, neben der Abschrift an den Prozessbevollmächtigten eine weitere für die Partei selbst einzureichen, jedoch ist dies in der Praxis zweckmäßig und weitgehend üblich.

Werden Schriftsätze per Telefax übermittelt, müssen die Anlagen ebenfalls in dieser Weise gesendet oder unverzüglich nachgereicht werden (VGH Kassel NJW 91, 316 [VGH Hessen 06.06.1990 - 1 S 1598/90]; Musielak/Voit/Stadler § 133 Rz 1). Sofern die Einreichung von Schriftsätzen in elektronischer Form zulässig ist (§ 130a), trifft Abs 1 S 2 zum Zwecke der Vermeidung überflüssiger Abschriften und Kosten eine Sonderregelung. Danach bedarf es keiner Abschrift, wenn der bei Gericht elektronisch übersandte Schriftsatz auch dem Gegner in elektronischer Form (in Urschrift oder Abschrift) zugestellt wird (§ 174 III). Dadurch entfällt neben der Verpflichtung zur Zahlung von Auslagen nach GKG KV Nr 9000 Ziff 1 auch die Verpflichtung, die Auslagen für den Medientransfer nach GKG KV Nr 9000 Ziff 2 zu entrichten (BTDrs 15/4077, 31).

Bei förmlich zuzustellenden Schriftsätzen (s § 270) bedarf es der Beglaubigung der Abschriften, die auch durch die Geschäftsstelle vorgenommen werden kann (§ 169 II); iÜ ist dies jedoch nicht erforderlich. Die beglaubigte Abschrift eines bestimmenden Schriftsatzes (vgl § 129 Rn 4) ersetzt die Urschrift, wenn der Beglaubigungsvermerk handschriftlich vollzogen ist (BGH NJW 12, 1738 [BGH 26.03.2012 - II ZB 23/11]).

C. Abschriften bei Zustellung von Anwalt zu Anwalt (Abs 2).

 

Rn 3

Die zwingende Vorschrift des § 133 II gilt nach dem insofern eindeutigen Wortlaut nur für vorbereitende Schriftsätze – nicht also für bestimmende Schriftsätze wie Klage und Rechtsmittel. Die Norm stellt sicher, dass auch bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195) das Gericht die zur Terminsvorbereitung notwendigen Schriftsätze nebst Anlagen erhält. Die Einreichung hat sofort, dh ohne schuldhafte Verzögerung, zu erfolgen, damit das Gericht nicht schlechter informiert ist als der Prozessgegner. Keinesfalls darf die Einreichung bei Gericht ein Weniger ggü den von Anwalt zu Anwalt zugestellten Schriftsätzen nebst Anlagen darstellen (Anders/Gehle/Anders ZPO § 133 Rz 13).

D. Verstoß.

 

Rn 4

Ein Verstoß gegen die Sollvorschrift des Abs 1 S 1 bzw die zwingende Norm des Abs 2 begründet keine sachlichen Nachteile für die hiergegen verstoßende Partei. Insbesondere finden die Präklusionsvorschriften der §§ 282 II, 296 II keine Anwendung (BGH JurBüro 12, 210, 211). Konsequenzen ergeben sich aber für das Gericht daraus, dass es notfalls zur genügenden Vorbereitung vAw den Verhandlungstermin vertagen muss. Mögliche Sanktionen sind allerdings die Verhängung einer Verzögerungsgebühr gem § 38 GKG und die Kosten der säumigen Partei aufzuerlegen (§ 95). Fehlende Abschriften fordert die Geschäftsstelle nach oder fertigt sie auf Kosten der Partei an (§ 28 I 2 GKG, GKG KV Nr 9000 Ziff 1).

E. Schriftsätze nach Schluss der mündlichen Verhandlung.

 

Rn 5

Nach der mündlichen Verhandlung und vor dem Verkündungstermin eingereichte Schriftsätze dürfen bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden (§ 296a), es sei denn das Gericht hat die Nachreichung gestattet (§§ 139 V, 156, 283). Um eine derartige Verspätung aktenkundig zu machen, bei der entweder der Schriftsatz nicht berücksichtigt wird oder der Gegner mit der Berücksichtigung dieses nachgereichten Vorbringens einverstanden und damit das Gericht gehalten ist, die Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 156, 296a S 2), sind die nachgereichten Schriftsätze zu den Akten zu nehmen und die Abschriften dem Gegner formlos (§ 270) mitzuteilen (St/J/Kern § 133 Rz 15; Zö/Greger § 133 Rz 4). Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass alle dem Gericht eingereichten Schriftsätze formell Aktenbestandteil sind und iVm dem Eingangsstempel öffentliche Urkun...

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