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Der Einspruch wurde ursprünglich (§ 305 CPO) durch die vom Einspruchsführer vorzunehmende Zustellung eines bestimmenden und die Verhandlung vorbereitenden Schriftsatzes an den Gegner mit einer Ladung zum Termin erhoben (Mot zur CPO, 234 = Hahn/Mugdan, Materialien, 297). Mit der Novelle vom 1.6.1909 (RGBl 475) wurde die Partei- durch die Amtszustellung abgelöst. Die Rechtsmittel und der Einspruch waren fortan durch Einreichung eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht oder – soweit ges zulässig – durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers einzulegen. Die förmlichen Anforderungen an die Einspruchsschrift blieben iÜ unverändert (Stein, Novelle 1909, 54). Die Vereinfachungsnovelle 1976 (BGBl I 3281) hat die Zulässigkeit einer Teilanfechtung des Versäumnisurteils (Abs 2 S 2) klargestellt sowie im Interesse der Prozessförderung anstelle einer im Einspruchstermin vom Richter gesetzten Frist dem Einspruchsführer durch Gesetz (Abs 3 S 1) auferlegt, seine Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie seine die Zulässigkeit der Klage betreffenden Rügen in der Einspruchsfrist vorzutragen (BTDrs 7/2729, 80f).

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