Rn 1

Während § 696 den Übergang in das streitige Verfahren nach Widerspruch gegen den MB regelt, behandelt § 700 den Übergang nach Einspruch gegen den VB. Mit dem VB erhält der ASt einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel (§ 794 I Nr 4), der dem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleichgestellt ist (§ 700 I). Einspruch ist der einzig zulässige Rechtsbehelf. Er allein hindert die Zwangsvollstreckung nicht. Der Ag kann jedoch Einstellung der Zwangsvollstreckung gem §§ 707, 719 beantragen. Die Einstellung ist grds nur gegen Sicherheitsleistung zu erreichen (§ 719 I 2). § 182a SGG, wonach Beitragsansprüche von Unternehmen der privaten Pflegeversicherung im Mahnverfahren vor dem AG geltend gemacht werden können, bestimmt in § 182a II 2, dass für die Entscheidung des SG über den Einspruch gegen den VB §§ 700 I, 343 entspr gelten.

 

Rn 2

Die Gleichstellung des VB mit einem vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil (§ 700 I) führt dazu, dass Vorschriften über das Versäumnisurteil entsprechend anwendbar sind, ua die Vorschriften über den Einspruch (§ 338), die zweiwöchige Einspruchsfrist (§ 339) und die Einspruchsschrift (§ 340 I und II, nicht III, vgl § 700 III 3). Zu §§ 345, 331 I 2 Hs 1 vgl § 700 VI u § 345 Rn 6. Gleichstellung bedeutet jedoch auch Schadensersatzpflicht gem § 717 II, soweit die vorläufige Vollstreckbarkeit (§ 700 I und § 794 I Nr 4) durch Verkündung eines abändernden Urteils außer Kraft tritt (§ 717 I).

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