Rn 6

Bei einem Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid hat das Gericht nach § 700 VI iVm § 331 I, II sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen und die Schlüssigkeit der Klage zu prüfen (BGHZ 73, 87, 90; 112, 367, 371). Liegen die Voraussetzungen für ein Versäumnisurteil nach § 331 nicht vor, ist die Klage durch kontradiktorisches Urt abzuweisen.

 

Rn 7

Ist Einspruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt worden und der Einspruchsführer im Einspruchstermin säumig, ist nur noch zu prüfen, ob dieser ordnungsgemäß geladen worden ist (§ 335 I Nr. 2) und sein Nichterscheinen nicht unverschuldet ist (§ 337; Bsp für eine verschuldete Versäumung des Verhandlungstermins im Zusammenhang mit Einschränkungen des Zugverkehrs BGH, Beschl v 8.3.17 – III ZR 39/17, juris Rz 7). Liegen dafür keine Anhaltspunkte vor, ist der Einspruch grds ohne Sachprüfung zu verwerfen (BGHZ 114, 351, 354; s Rn 2). Eine Schlüssigkeitsprüfung findet nicht statt (BGH NJW-RR 20, 575 [BGH 18.02.2020 - XI ZB 11/19] Rz 10f).

 

Rn 8

Ausnahmen ergeben sich bei einer durch den Gegner veranlassten Änderung des Streitgegenstands. Erfolgt nach dem ersten Versäumnisurteil ein Parteiwechsel oder eine Klageänderung (§ 263), kann kein zweites Versäumnisurteil ergehen. Das erste Versäumnisurteil ist dann aufzuheben und – soweit zulässig – ein dem neuen Antrag entsprechendes (erstes) Versäumnisurteil zu erlassen (Karlsr NJW-RR 93, 383, 384). Bei einer Klageerweiterung ist tw durch zweites, iÜ durch erstes Versäumnisurteil zu entscheiden (Köln NJW-RR 88, 701).

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