Rn 1

Die Norm schließt den wiederholten Einspruch zwecks Vermeidung einer Prozessverschleppung aus (Mot zur CPO, 235 = Hahn/Mugdan, Materialien, 298; BGH NJW-RR 08, 876, 877 [BGH 03.03.2008 - II ZR 251/06]).

 

Rn 2

Nach hM (BGHZ 141, 351, 356; KG MDR 00, 293; MüKoZPO/Prütting Rz 9 ff; Musielak/Voit/Stadler Rz 4 mwN) stellt § 345 die Säumnis im Einspruchstermin dem Verzicht auf den Einspruch gegen das Versäumnisurteil gleich, was mit dem Wortlaut (Verwerfung des Einspruchs), der eingeschränkten Berufung (§ 514 II 1) und der abweichenden Bestimmung für den Vollstreckungsbescheid (§ 700 VI) begründet wird. Nach Auffassung der Arbeitsgerichte (BAGE 23, 92, 96; 25, 475, 477; BAG NZA 94, 1102, 1103) und eines Teils des Schrifttums (St/J/Bartels Rz 6 mwN; Zö/Herget Rz 4) ergeben sich aus § 345 dagegen keine von §§ 330 ff abweichenden Voraussetzungen für das zweite Versäumnisurteil.

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