Rn 15

In den VB sind die bisher entstandenen Kosten aufzunehmen. Im Ergebnis entspricht dies einer Kostengrundentscheidung (nur über die aufgenommenen Kosten, insoweit nicht aA als München NJW-RR 97, 895 [OLG München 06.11.1996 - 11 W 2925/96], welches sich mit nicht aufgenommenen Kosten befasst und für diese im VB keine Kostengrundentscheidung sieht) mit gleichzeitiger Kostenfestsetzung. Abweichend von § 104 I 1 (vgl BayObLG NJW-RR 05, 1012 [BayObLG 02.02.2005 - 1 Z AR 16/05]) entscheidet nicht das ›Gericht des ersten Rechtszugs‹, sondern das Mahngericht setzt die Kosten in den VB ein, welche sich aus dem Gesetz oder den Angaben des ASt (§ 699 III 2 Hs 2) ergeben. Die Aufgabe, die bisher entstandenen Kosten in den VB aufzunehmen, hat § 699 III 1 ausdrücklich dem Mahngericht übertragen; damit ist das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ausgeschlossen (BGH NJW-RR 09, 860 [BGH 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08]). Im automatisierten Verfahren braucht der ASt die Kosten nicht zu berechnen. Soweit sie sich nicht schon aus den sonstigen Eintragungen (zB Streitwert, Bevollmächtigung) in den Anträgen errechnen lassen, müssen dem Mahngericht die zur maschinellen Berechnung erforderlichen Angaben mitgeteilt werden. In Betracht kommen insb diejenigen Kosten, die seit dem Mahnantrag entstanden und dem Mahngericht noch nicht bekannt sein können.

 

Rn 16

Auch Kosten, die schon im Mahnantrag hätten geltend gemacht werden können und deshalb in den gem § 692 I Nr 3 bezeichneten Kosten nicht aufgeführt sind, können in den VB aufgenommen werden (BGH NJW-RR 09, 860). Das Argument, dass der VB nur auf der Grundlage des MB erlassen wird (§ 699 I 1), greift für die Kosten nicht; gem § 699 III 1 sind ›die bisher entstandenen Kosten des Verfahrens‹ aufzunehmen, ohne Einschränkung (BGH NJW-RR 09, 860 [BGH 25.02.2009 - Xa ARZ 197/08]). Abweichende Meinungen und Praxis haben dagegen die Interessen des Ag gesehen. Er trifft die Entscheidung, ob er Widerspruch einlegt, auch auf der Grundlage der im MB mitgeteilten Kosten. Bei nachträglicher Aufnahme von Kosten ist diese Kalkulation gestört. Außerdem gibt es über die nicht einkalkulierte Forderung sogleich einen Vollstreckungstitel.

 

Rn 17

Ergeht Teil–VB, dürfen allenfalls die durch den VB selbst entstehenden weiteren Kosten in den VB aufgenommen werden. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sollte diese grds der Schlussentscheidung des Prozessgerichts vorbehalten bleiben (§ 691 Rn 10, § 694 Rn 9; vgl Köln OLGR Köln 07, 67).

 

Rn 18

Anwaltskosten werden berücksichtigt, wenn der Einreicher an der im Antrag dafür vorgesehenen Stelle die Bevollmächtigung durch einen RA vermerkt. Die Berufsbezeichnung an anderer Stelle, zB in den Feldern für den ASt, wird im maschinellen Verfahren nicht ausgewertet. Das System erfährt nichts von einem RA als Bevollmächtigten und setzt insoweit keine Kosten ein. Unrealistisch ist deshalb Nürnbg JurBüro 06, 141 Rz 3, wonach sich ›die Vertretung aus der Antragstellung von selbst‹ ergeben hätte und nicht hätte nachgefragt werden dürfen, weil es mangels Rüge eines Nachweises der Vollmacht nicht bedurft hätte. Ohnehin bedarf es lediglich der Versicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung (§ 703). Diese ist aber auch erforderlich und wird (vorgedruckt) abgegeben, sofern an der richtigen Stelle die Bevollmächtigung durch einen Rechtsanwalt vermerkt wird.

 

Rn 19

Zu den bisher entstandenen Kosten, die in den VB aufzunehmen sind, zählen die seit dem Erlass des MB entstandenen weiteren Kosten, zB erstattungsfähige weitere Anwaltsgebühren, wie bspw die Verfahrensgebühr VV 3308 für die Vertretung des ASt im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines VB, die neben der Gebühr VV 3305 nur entsteht, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gem § 703a II Nr 4 beschränkt worden ist. Tritt erst nach dem MB ein Prozessbevollmächtigter des ASt auf, wird von den Mahngerichten geprüft, ob Umstände vorgetragen oder gegeben sind, die eine volle Gebühr für das Mahnverfahren nach VV 3305 rechtfertigen. Tritt der Anwalt erst während der Bearbeitung des VB in das Verfahren ein, setzt das Mahngericht im Zweifel nur die Gebühr nach VV 3308 an.

 

Rn 20

Aufzunehmen sein kann auch die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003. Wenn sie entstanden ist (zu den Voraussetzungen vgl BGH NJW 09, 234 [BGH 17.09.2008 - IV ZB 17/08], Fortführung BGH NJW-RR 01, 1007 [BGH 11.01.2001 - V ZB 40/99]) und geltend gemacht wird, ist sie in den VB mit aufzunehmen. In Betracht kommt auch die Terminsgebühr gem VV 3104 (BGH NJW-RR 07, 286; Brandbg Rpfleger 07, 508 [OLG Brandenburg 05.02.2007 - 6 W 136/06]).

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