Gesetzestext

 

(1) Ist der Antrag des Antragstellers auf den Erlass eines Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheids gerichtet, so wird der Mahnbescheid als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid bezeichnet.

(2) 1Für das Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren gelten folgende besondere Vorschriften:

1. die Bezeichnung als Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid hat die Wirkung, dass die Streitsache, wenn rechtzeitig Widerspruch erhoben wird, im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess anhängig wird;
2. die Urkunden sollen in dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheids und in dem Mahnbescheid bezeichnet werden; ist die Sache an das Streitgericht abzugeben, so müssen die Urkunden in Urschrift oder in Abschrift der Anspruchsbegründung beigefügt werden;
3. im Mahnverfahren ist nicht zu prüfen, ob die gewählte Prozessart statthaft ist;
4. beschränkt sich der Widerspruch auf den Antrag, dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, so ist der Vollstreckungsbescheid unter diesem Vorbehalt zu erlassen. 2Auf das weitere Verfahren ist die Vorschrift des § 600 entsprechend anzuwenden.

A. Grundlagen.

 

Rn 1

§ 703a gibt dem ASt bereits für den Mahnantrag die Möglichkeit, die besondere Prozessart des Urkunden-, Wechsel- oder Scheckverfahrens zu wählen. Die Besonderheiten dieser Verfahren erfordern Sonderregeln auch für das Mahnverfahren. Anträge auf Urkunden-, Wechsel- oder Scheckmahnbescheid treffen heute bei den automatisierten Gerichten nur noch in verhältnismäßig sehr geringen Mengen ein. Das Bemühen des Gesetzgebers, das Beifügen von Belegen entbehrlich zu machen, kommt auch in § 703a II Nr 2 zum Ausdruck. Die Urkunden sind nicht dem Mahnantrag beizufügen. Sie sollen im Mahnantrag lediglich bezeichnet und erst der Anspruchsbegründung beigefügt werden (§ 690 Rn 20). Wenn der ASt dennoch die Urkunden bereits im maschinell betriebenen Mahnverfahren einreicht, muss er mit Rücksendung rechnen (§ 690 Rn 20). Sie können dem MB nicht beigefügt werden; bei Abgabe tritt der Aktenausdruck an Stelle der Akten (§ 696 II; § 696 Rn 18). Diese Behandlung von Anlagen darf den ASt nicht überraschen. In den Ausfüllhinweisen zum Formularantrag ist nämlich vermerkt: ›Die im Vordruck vorgesehenen Angaben entsprechen den gesetzlichen Erfordernissen. Nähere Angaben können nicht berücksichtigt werden: Fügen Sie deshalb dem Antrag auf Erlass eines MB keine Beweismittel (zB Belege) bei, sie müssten Ihnen ungeprüft zurückgesandt werden‹.

B. Antrag (Abs 1).

 

Rn 2

Der ASt muss bereits im Antrag auf MB erklären, dass er einen Urkunden-MB, Wechsel-MB oder Scheck-MB wünscht (§ 703a I). Nur wenn das erkennbar ist, wird der MB entsprechend bezeichnet (§ 703a I). Im Papierformular ist zunächst die passende Katalognummer für die Hauptforderung anzugeben, zB 30 (›Scheck/Wechsel‹). Im Online-Mahnantrag – www.online-mahnantrag.de – wird einleitend zur Seite mit den Angaben zu ›Hauptforderung und Zinsen‹ abgefragt, welche Art von Mahnverfahren angestrebt wird (Reguläres, Urkunden-, Scheck-, Wechsel-Mahnverfahren).

 

Rn 3

Urkunden, die sonst einer Klage oder einem vorbereitenden Schriftsatz beigefügt werden müssen (§ 593 II), sollen im Mahnantrag lediglich bezeichnet werden und sind erst der Anspruchsbegründung in Urschrift oder Abschrift beizufügen (§ 703a II 1 Nr 2). Der geltend gemachte Anspruch muss nach § 690 I Nr 3 vor dem Erlass des MB hinreichend individualisiert sein. Diese Eigenschaft ist Voraussetzung (BGH NJW 01, 305) für den Erlass des (Scheck-)Mahnbescheids, weil das Mahngericht nur einmal, vor dem Erlass des MB, die ausreichende Bezeichnung nach §§ 690 I Nr 3, 691 I 1 Nr 1 prüft. In diesem Zeitpunkt muss die Individualisierung des Anspruchs so beschaffen sein, dass er über einen VB Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann (BGH NJW 01, 305 Rz 25, zitierend aus BTDrs 7/5250, 13). Nur ein Antrag mit idS ausreichender Bezeichnung ist ordnungsgemäß. Andernfalls ergeht ein ›rechtsfehlerhaft erlassener, nicht individualisierter MB‹, der deshalb nicht geeignet ist, die Verjährung zu unterbrechen (BGH NJW 01, 305 Rz 25). Der Anspruch muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH NJW 01, 305). Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im MB dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrages aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 07, 1952 [BGH 12.04.2007 - VII ZR 236/05]). Nicht genügend individualisiert ist ein Antrag auf Erlass eines Scheckmahnbescheids, der nur die nicht aufschlussreiche Summe aus mehreren Schecks angibt, nicht aber die Zahl der Schecks, deren einzelne Nummern und Beträge (BGH NJW 01, 305 [BGH 17.10.2000 - XI ZR 312/99]).

 

Rn 4

Statthaftigkeit der gewählten P...

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