Rn 10

Der Antrag soll zurückgewiesen werden, wenn der MB nur wegen eines Teiles des Anspruchs nicht erlassen werden kann. Nach allgM ist mit einem ›Teil des Anspruchs‹ nicht gemeint, dass nicht jeder von mehreren im selben Antrag eingetragenen Hauptsacheansprüchen bedenkenfrei ist. Nr 2 greift jedoch ein, wenn bei einer Nebenforderung Bedenken auftreten, dass sie überhöht sei, der ASt aber zur Korrektur/Ermäßigung nicht bereit ist. Nach allgM ist dann der MB über die unbedenklichen Haupt- und Nebenforderungen zu erlassen und der Antrag wegen der nicht zum teilweisen Erlass geeigneten Nebenforderung zurückzuweisen. Dies wirft Probleme auf, die sich mit dem Sinn des automatisierten Verfahrens nicht vertragen. Im Fall der tw Zurückweisung bei gleichzeitig teilweisem Erlass kann der ASt Erinnerung gegen die Zurückweisung einlegen, der Ag Widerspruch gegen den gesamten MB oder wieder nur gegen einen Teil. Der Rechtspfleger kann die Entscheidung des Richters über die Erinnerung abwarten, bevor er einen Teilmahnbescheid erlässt. Wird die tw Zurückweisung aufgehoben, kann er einen normalen vollständigen MB erlassen. Weitere Schwierigkeiten sind zu erwarten bei der Gestaltung der Kostenmitteilung nach § 692 I Nr 3, indem der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung zu beachten ist. Die Erinnerung erledigt sich nicht mit dem Widerspruch. Der Widerspruch kann sich allenfalls gegen den erlassenen Teil des MB richten und nur dieser Teil wird in ein Streitverfahren übergehen. Es ist dann dem ASt die Entscheidung zu überlassen, ob er auch für den zurückgewiesenen Teil einen MB durchsetzen will oder die Klage um diesen Teil erweitert. Jedenfalls ließen sich derartige Komplikationen vermeiden, wenn der nicht vollständig erlassbare MB insgesamt zurückgewiesen wird. Der Gesetzeswortlaut spricht eher für als gegen diese Interpretation. § 691 I Nr 2 formuliert ›nur wegen eines Teiles des Anspruchs‹. Nach § 692 I Nr 2 enthält der MB den Hinweis, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob dem ASt ›der geltend gemachte Anspruch zusteht‹. Der in beiden Bestimmungen gebrauchte Singular rechtfertigt es anzunehmen, dass der Gesetzgeber bei beiden aufeinander folgenden Regeln in gleicher Weise sich auf das gesamte, umfassende Begehren des ASt bezogen hat.

 

Rn 11

Zur Behandlung in das Formular eingetragener Verfahrenskosten, insb von Anwaltskosten, welche das Gericht für überhöht hält (tw Zurückweisung oder nur abweichende ›Festsetzung‹), s § 692 Rn 12.

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