Rn 6

Der Widerspruch ist auch nur gegen einen Teil des MB zulässig (§ 694 I 1). § 703a II Nr 5 bestätigt, dass er darauf beschränkt werden kann, ›dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten‹. Der Widerspruch kann ferner auf die Kosten beschränkt werden, zB um geltend zu machen, dass bezahlt ist und die Voraussetzungen vorliegen, dem ASt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Nimmt dann der ASt den Mahnantrag zurück, ist das Mahngericht für den Ausspruch der Kostenfolge lediglich dann zuständig, wenn der Ausspruch keiner weiteren Prüfung bedarf und nach § 269 III 2 ergeht, indem die antragstellende Partei dem Kostenantrag des Gegners nicht entgegentritt. Ist jedoch eine Ermessensentscheidung nach § 269 III 3 zu treffen, ist für die Kostenentscheidung das Streitgericht zuständig (Hambg MDR 07, 676; BGH NJW 05, 512). Der erforderliche Abgabeantrag ist im ›regelmäßig gestellten allgemeinen Antrag auf DsV‹ enthalten, jedenfalls aber im Kostenantrag (BGH NJW 05, 512).

 

Rn 7

Erscheint der Umfang des Widerspruchs dem Mahngericht unklar, zB wenn der Ag Bemerkungen anbringt, die im Widerspruchsformular und in der EDV nicht vorgesehen sind, wird das Mahngericht den Ag um Klarstellung innerhalb einer kurzen Frist bitten. Äußert sich der Ag nicht oder bleibt das Ausmaß des Widerspruchs unklar, hat das Mahngericht den Widerspruch als unbeschränkt eingelegt zu behandeln (BGH NJW 83, 633 [BGH 24.11.1982 - VIII ZR 286/81]).

 

Rn 8

Bei Teilwiderspruch ergeht zum unwidersprochenen Teil ein Teil-VB. Der Umfang wird beschrieben mit dem Text: ›Soweit … nicht widersprochen hat, ergeht auf der Grundlage des MB Vollstreckungsbescheid wegen vorstehender Beträge abzgl der vom Ag geleisteten Zahlungen. Die Entscheidung über die weiteren Kosten des Mahnverfahrens bleibt der Schlusskostenentscheidung im Streitverfahren vorbehalten.‹ Der Betrag, über welchen Teil-VB ergeht, ist somit erst nach Abzug des Widerspruchsbetrags sowie mitgeteilter zwischenzeitlicher Zahlungen erkennbar. Der sich nicht Jedem sofort erschließende Text eines Teil-VB ist programmiert – Mahngerichte können ihn nicht umgestalten.

 

Rn 9

Hat der Ag den Kosten widersprochen, darf der VB allenfalls die durch den VB selbst entstehenden weiteren Kosten erfassen. Wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung sollte diese grds der Schlussentscheidung des Prozessgerichts vorbehalten bleiben (vgl Köln OLGR Köln 07, 67).

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