Gesetzestext

 

(1) Insoweit der in der Klage geltend gemachte Anspruch an sich oder infolge einer Einrede des Beklagten als unbegründet sich darstellt, ist der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen.

(2) Ist der Urkundenprozess unstatthaft, ist insbesondere ein dem Kläger obliegender Beweis nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln angetreten oder mit solchen Beweismitteln nicht vollständig geführt, so wird die Klage als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen, selbst wenn in dem Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagte nicht erschienen ist oder der Klage nur auf Grund von Einwendungen widersprochen hat, die rechtlich unbegründet oder im Urkundenprozess unstatthaft sind.

A. Bedeutung.

 

Rn 1

§ 597 betrifft allein die Klageabweisung, regelt dazu aber nur die Fälle der Unstatthaftigkeit des Urkundenprozesses (Abs 2) und der Unbegründetheit der Klage (Abs 1). Die weiteren Fälle der Unzulässigkeit der Klage, der Säumnis des Kl und eines Verzichts richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Weist ein Gericht eine im Urkundenprozess statthafte Klage unter grober Verkennung der Rechtslage als unstatthaft ab, kann ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot vorliegen (BayVerfGH NZG 11, 753 [OLG München 13.04.2011 - 31 Wx 79/11]).

B. Unzulässigkeit.

 

Rn 2

Fehlen die Prozessvoraussetzungen, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen. Das gilt (anders als im Wechselprozess, BGH NJW 94, 136) auch bei begründeter Schiedsvertragseinrede (BGHZ 165, 376, 380 ff).

C. Unstatthaftigkeit (Abs 2).

 

Rn 3

Die Klage ist als im Urkundenprozess unstatthaft abzuweisen, wenn kein Anspruch iSd § 592 geltend gemacht wird (vgl § 592 Rn 5 ff), wenn der Kl die anspruchsbegründenden (und nicht unstreitigen, vgl § 592 Rn 12) Tatsachen nicht durch Urkunden beweisen kann (§ 592) oder wenn der Kl gem § 595 II beachtlichen Einwendungen des Bekl zwar – wofür mit Blick auf § 599 I einfacher Widerspruch genügen muss – entgegengetreten ist (sonst Abweisung der Klage als unbegründet), sie aber nicht mit den Beweismitteln des § 595 II ausräumen kann. Auch bei einer Hilfsaufrechnung des Bekl mit einer unstreitigen oder bewiesenen Gegenforderung muss die Klage, wenn der Bekl seine primären Einwendungen nicht mit den Mitteln des Urkundenprozesses beweisen kann, (nur) als im Urkundenprozess unstatthaft abgewiesen werden, da es sonst gem § 322 II zu einem endgültigen Verbrauch der Gegenforderung käme (BGHZ 80, 97, 99f). Die Abweisung als im Urkundenprozess unstatthaft erfolgt auch bei Säumnis des Bekl (§ 597 II). Die Geständnisfiktion des § 331 I 1 gilt nur für die Echtheit der (ordnungsgemäß mitgeteilten) Urkunden und die Übereinstimmung einer Abschrift mit dem Original (MüKoZPO/Braun/Heiß § 597 Rz 7; St/J/Berger § 597 Rz 14; enger Musielak/Voit/Voit § 597 Rz 12).

D. Unbegründetheit (Abs 1).

I. Unbegründete Klage.

 

Rn 4

Scheitert die (zulässige) Klage nicht an den Beweisbeschränkungen des Urkundenprozesses, sondern weil sie unschlüssig ist oder die Einwendungen des Bekl definitiv durchgreifen, so wird sie abgewiesen. Das kann auch bei einem Mangel der zur Klagebegründung vorgelegten Urkunde der Fall sein, wenn diese nicht nur als Beweismittel dient, sondern den Anspruch auch selbst verkörpert (zB formungültiger Wechsel oder Scheck, vgl BGHZ 82, 200, 208). Bei einer erstinstanzlichen Abweisung der Klage nach Abs 2 kann auch im bloß vom Kläger betriebenen Berufungsverfahren Klageabweisung durch Sachurteil erfolgen (Celle MDR 14, 1228).

II. Säumnis des Klägers.

 

Rn 5

Gegen den säumigen Kl ergeht ohne Prüfung der Statthaftigkeitsvoraussetzungen des Urkundenprozesses Versäumnisurteil nach § 330.

E. Konkurrenzen.

 

Rn 6

Bei Zusammentreffen mehrerer Abweisungsgründe gilt: Das Fehlen von Sachurteilsvoraussetzungen führt, wie stets, zur Abweisung der Klage als unzulässig. Ist die Klage im Urkundenprozess unstatthaft und gleichzeitig unbegründet, so wird sie als unbegründet abgewiesen (BGH, MDR 76, 561); eine zusätzliche hilfsweise Klageabweisung als im Urkundenprozess unstatthaft ist unzulässig und unbeachtlich (BGH Beschl v 23.2.06 – VII ZR 250/04). Ein paralleles Nachverfahren endet wegen Identität der Streitgegenstände automatisch, wenn die Urkundenklage als unbegründet abgewiesen wird (vgl § 600 Rn 10), während es sich als ordentliches Verfahren fortsetzt, wenn die höhere Instanz die Urkundenklage als im Urkundenprozess unstatthaft abweist.

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