Rn 10

Ergeht im Rechtsmittelzug des Urkundenprozesses eine rechtskräftige Endentscheidung, sei es durch Abweisung oder durch vorbehaltslose Stattgabe der Klage, endet das Nachverfahren von selbst. Einer Erledigungserklärung bedarf es nicht (aA Wieczorek/Schütze/Olzen § 600 Rz 47). Die streitige Frage, wie es sich verhält, wenn umgekehrt zuerst ein klagestattgebendes Urt im Nachverfahren rechtskräftig wird, ist praktisch kaum relevant. Ausgehend von der Bindungswirkung des Vorbehaltsurteils für das Nachverfahren wird man das Urt im Nachverfahren als auflösend bedingt durch eine Abweisung der Klage im Urkundenprozess ansehen müssen (BGH NJW 73, 467, 468). Bei rechtskräftiger Klageabweisung im Nachverfahren hingegen wird der Urkundenprozess in der Rechtsmittelinstanz gegenstandslos (BGH NJW 73, 467, 468).

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