Rn 4

Die Urkunden müssen nicht mit der Klageschrift, sondern können auch in einem späteren Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung vorgelegt werden, in der Berufungsinstanz jedoch nur nach Maßgabe der §§ 529, 531. Allerdings muss zwischen der Zustellung bzw der Vorlage und dem – letzten – Termin zur mündlichen Verhandlung ein der Einlassungsfrist gleicher Zeitraum liegen. Ist das nicht der Fall und sind die fraglichen Tatsachen nicht zugestanden, unstr oder offenkundig (vgl § 592 Rn 12), so kommen Heilung des Mangels nach § 295 (RGZ 114, 365, 371; MüKoZPO/Braun/Heiß § 593 Rz 7; Musielak/Voit/Voit § 593 Rz 6; aA RGZ 142, 303, 304) oder Vertagung auf Antrag des Kl, andernfalls Abstandnahme vom Urkundenprozess (§ 596) oder Abweisung der Klage als im Urkundenprozess unstatthaft (§ 597 II) in Betracht, wegen § 335 I Nr 2, 3 aber kein Versäumnisurteil.

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