Gesetzestext

 

(1) 1Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. 2Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1. die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2. die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

3Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) 1Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. 3§ 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2. in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.

die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar

a) die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b) soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) 1Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. 2Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

A. Bedeutung der Norm.

 

Rn 1

§ 575 regelt Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde. Die hier zusammengefassten Einzelvorschriften sind denjenigen für das Revisionsverfahren nachgebildet.

B. Einlegung der Rechtsbeschwerde.

I. Frist.

 

Rn 2

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses beim Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (Abs 1). Die Regelung entspricht derjenigen des § 548 für die Frist zur Einlegung der Revision. Allerdings fehlt eine Bestimmung für den Fall, dass der anzufechtende Beschl des Beschwerdegerichts nicht zugestellt worden ist. Die Revisionsfrist beginnt spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Berufungsurteils (§ 548 Hs 2); gleiches gilt für die Frist zur Einlegung der Berufung (§ 517 Hs 2) und der Beschwerde (§ 569 I 2 Hs 2). Ob sich dieser Rechtsgedanke auf das Rechtsbeschwerdeverfahren übertragen lässt, ist deshalb fraglich, weil die Entscheidung des Beschwerdegerichts typischerweise nicht verkündet wird. Für verkündete Entscheidungen lässt sich eine entsprechende Anwendung der 5-Monatsfrist der §§ 517, 548, 569 möglicherweise rechtfertigen (vgl Musielak/Voit/Ball Rz 2). Für nicht verkündete Entscheidungen gilt das jedoch nicht (MüKoZPO/Hamdorf Rz 6). Wurde die Entscheidung nicht zugestellt, beginnt die Frist zur Einlegung der Rechtsmittelfrist nicht zu laufen. Eine Rechtsmittelfrist kann nicht beginnen, wenn der Betroffene nicht einmal Kenntnis von der anzufechtenden Entscheidung erhalten hat. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ist eine Notfrist (§ 224 I 2). Sie kann nicht verlängert werden (§ 224 II). Gegebenenfalls kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233). Der einfache Streithelfer kann die Rechtsbeschwerde nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der von ihm unterstützten Partei einlegen, auch dann, wenn er bereits das Rechtsmittel für die Vorinstanz eingelegt, das Verfahren in der Vorinstanz geführt und die Hauptpartei sich schon dort nicht mehr aktiv beteiligt hat (BGH MDR 13, 1240 Rz 3f).

II. Form, Mindestinhalt und Anwaltszwang.

 

Rn 3

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht eingelegt (Abs 1 S 1), für die die Vorschriften über bestimmende Schriftsätze (§ 129) gelten. Die Beschwerdeschrift muss die angefochtene Entscheidung hinreichend genau bezeichnen sowie die Erklärung enthalten, dass gegen die Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt wird (Abs 1 S 2). Wird gegen eine landgerichtliche Entscheidung ›Beschwerde‹ eingelegt, ist diese als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (BGH WM 02, 1512; BGH, 12.3.10, IX ZB 279/09, Rz 1; 12.1.12, IX ZB 308/11, Rz 2; 12.9.12, IX ZB 79/12, Rz 1). Auch der Antrag einer Partei, die Akten dem übergeordneten Gericht zwecks Prüfung weiterzuleiten, ob ein Beschluss frei von Rechtsbeugung, Rechtsmissbrauch und Willkür ist, muss als Rechtsbeschwerde verstanden werden (BGH 16.9.13, IX ZB 59/13, Rz 1). Erforderlich ist weiter, wie sich aus § 130 Nr 1 ergibt, die hinreichend bestimmte Benennung von Rechtsbeschwerdeführer und -gegner (vgl BGH MDR 10, 44 f [BGH 22.09.2009 - VI ZB 76/08] Rz 5 f; MDR 10, 828; NJW 11, 2371 [BGH 12.04.2011 - II ZB 14/10] Rz 10). Eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entschei...

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