Gesetzestext

 

Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

 

Rn 1

Die Vorschrift entspricht exakt der für das Berufungsverfahren geltenden Vorschrift des § 517. Auf § 517 Rn 1–18 kann daher – mit der Einschränkung, dass statt der berufungsrechtlichen Terminologie die revisionsrechtlichen Begrifflichkeiten maßgebend sind – Bezug genommen werden. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung eines Berufungsurteils, das unzulässigerweise zur Begründung auf eine andere Entscheidung Bezug nimmt, an der nicht beide Parteien beteiligt waren, die Revisionsfrist für die Partei, die an dem der anderen Entscheidung zugrunde liegenden Verfahren nicht beteiligt war, nicht in Gang setzt (BGH NJW-RR 91, 830, 831 [BGH 08.11.1990 - I ZR 49/89]; Musielak/Voit/Ball § 548 Rz 1).

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