Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung einer Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Hinblick auf das tatsächliche Begehren der Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein als „Beschwerde” eingereichter Rechtsbehelf ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, wenn hierdurch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird.

 

Normenkette

InsO §§ 6-7, 289 Abs. 2 S. 1; ZPO § 78 Abs. 1 S. 3, § 575 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Arnsberg (Beschluss vom 26.10.2009; Aktenzeichen I-6 T 258/09)

AG Arnsberg (Entscheidung vom 23.06.2009; Aktenzeichen 21 IN 219/03)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 26. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die beim Landgericht eingereichte „Beschwerde” ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Überprüfung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 – IX ZB 18/02, WM 2002, 1512).

Rz. 2

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 6, 7 InsO statthaft, jedoch unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne Überprüfung des angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2934774

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