Rn 3

Eine Sachentscheidung in Form eines (echten) Versäumnisurteils kann durch das Berufungsgericht nur ergehen, wenn die Berufung zulässig ist (dazu § 522 Rn 5–7). Ist eine Partei säumig, erweist sich die Berufung indes als unzulässig, so wird sie durch kontradiktorisches Urt (sog ›unechtes Versäumnisurteil‹) verworfen (BGH NJW 01, 2095 [BGH 05.04.2001 - IX ZR 309/00]). Beruht die Unzulässigkeit auf einer Fristversäumung und war der Termin (auch) zur Verhandlung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestimmt, erfolgt die Verwerfung der Berufung in Form eines echten Versäumnisurteils, gegen das der Einspruch nicht mehr zulässig ist (§ 238 II 2; BGH NJW 69, 845, 846 [BGH 28.01.1969 - VI ZR 195/67]; aA MüKoZPO/Rimmelspacher Rz 3), so dass allein noch mit der Revision vorgetragen werden kann, ein Fall der Versäumung habe nicht vorgelegen (§§ 565, 514 II). Ein (mit dem Einspruch anfechtbares) echtes Versäumnisurteil ergeht auch dann, wenn der auf Antrag des Gegners nach dem Tod einer Partei geladene Rechtsnachfolger nach Unterbrechung des Verfahrens gem §§ 239, 242 nicht erscheint; die Rechtsnachfolge wird infolge der Säumnis als zugestanden angenommen (§ 239 IV).

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