Rn 5

Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 EUR übersteigt oder das erstinstanzliche Gericht die Berufung in seinem Urt zugelassen hat (§ 511 II). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen kann hier auf die Erläuterungen in § 511 Rn 13–52 verwiesen werden. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung ist die Einlegung und Begründung der Berufung in der gesetzlichen Form und Frist. Zu diesen Voraussetzungen wird auf die Erläuterungen zu den §§ 517–520 verwiesen.

 

Rn 6

Zulässigkeitsvoraussetzung ist auch die Beschwer des Berufungsklägers aus dem erstinstanzlichen Urt (s dazu § 511 Rn 17 ff). Demnach erstreckt sich die Zulässigkeitsprüfung auch auf diesen Punkt.

 

Rn 7

Schließlich gehört auch die Beurteilung der Prozessfähigkeit des Berufungsklägers zu den Aufgaben des Berufungsgerichts iRd Zulässigkeitsprüfung. Bei Streit um die Prozessfähigkeit wird ein evtl prozessunfähiger Berufungskläger so behandelt, als sei er prozessfähig (BGH NJW 00, 289). Stellt sich heraus, dass die Prozessunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung vorlag, ist nicht die Berufung als unzulässig zu verwerfen, sondern die Klage als unzulässig abzuweisen; dem liegt der Gedanke des umfassenden Rechtsschutzes auch für einen Prozessunfähigen zu Grunde (BGH NJW 00, 289, 291 [BGH 04.11.1999 - III ZR 306/98]).

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