Rn 11

Von den erstinstanzlichen Vorschriften zumindest tw abweichende besondere Regelungen enthalten die §§ 511 ff für den Ablauf des Verfahrens (§§ 521–523), das Tätigwerden des Einzelrichters (§§ 526, 527§§ 348 ff), die Bindung an die Parteianträge (§ 528 – § 308 I), die Möglichkeit zum Vortrag neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel (§§ 529 ff§ 296), zur Geltendmachung von Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage (§ 533 – §§ 33, 263 ff), zur Fortdauer eingetretener Bindungswirkungen (§§ 534 ff§ 295) und zu den Entscheidungen des Berufungsgerichts (§§ 537 ff§ 313). Diese Vorschriften gehen den in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorschriften vor, soweit sie eigenständige Regelungen enthalten. Diesbezüglich sei auf die dortigen Ausführungen verwiesen.

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