Rn 9

Die Fristsetzung für die Berufungserwiderung und für die Replik des Berufungsbeklagten hierauf führt im Ergebnis zu einem schriftlichen Vorverfahren, wie es in § 276 für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen ist. Zuständig für die Fristsetzung sind der Vorsitzende der Berufungskammer bzw des Berufungssenats und das Berufungsgericht selbst, also der gesamte Spruchkörper.

 

Rn 10

Die Voraussetzungen für die Fristsetzung ergeben sich nicht aus dem Gesetz. Sie ist in das nicht nachprüfbare Ermessen des Vorsitzenden bzw des Berufungsgerichts gestellt. Die Fristsetzung ist immer dann angezeigt, wenn sie zur Beschleunigung des Berufungsverfahrens beiträgt. Daran fehlt es, wenn das Berufungsgericht die Verwerfung des Rechtsmittels nach § 522 erwägt. In diesem Fall ist die sofortige Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung und dessen Abhaltung weniger zeitaufwändig.

 

Rn 11

Die Frist für die Berufungserwiderung und die Replik beträgt jeweils mindestens zwei Wochen (S 2 iVm § 277 III, IV). Jedenfalls für die Berufungserwiderung ist das zu kurz. Da dem Berufungskläger für die Einlegung des Rechtsmittels eine Frist von einem Monat (§ 517) und für die Begründung eine Frist von mindestens einem weiteren Monat § 520 II 1) zur Verfügung steht, sollte die Frist für die Berufungserwiderung aus Gründen der Chancengleichheit ebenfalls mindestens einen Monat betragen; denn der Berufungsbeklagte kann sich nach § 524 Abs 2 S 2 nur innerhalb der ihm gesetzten Erwiderungsfrist der Berufung anschließen.

 

Rn 12

Beide Fristen können auf Antrag verlängert werden, wenn erhebliche Gründe für die Notwendigkeit der Verlängerung glaubhaft gemacht sind (§ 224 II; näheres hierzu § 520 Rn 8). Vor der Verlängerung ist dem Gegner rechtliches Gehör zu gewähren. Zuständig für die Verlängerung ist der Vorsitzende, wenn er die Frist gesetzt hat, bzw bei Fristsetzung durch das Berufungsgericht dieses.

 

Rn 13

Die Folgen einer Fristversäumung ergeben sich aus § 530. Hierüber ist der Berufungsbeklagte zusammen mit der Fristsetzung ebenso zu belehren wie darüber, dass die Berufungserwiderung durch einen von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt bei dem Berufungsgericht einzureichen ist (S 2 iVm § 277 II).

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