Gesetzestext

 

(1) Ist ein Rechtsstreit anhängig, so ist der Antrag bei dem Prozessgericht zu stellen.

(2) 1Ist ein Rechtsstreit noch nicht anhängig, so ist der Antrag bei dem Gericht zu stellen, das nach dem Vortrag des Antragstellers zur Entscheidung in der Hauptsache berufen wäre. 2In dem nachfolgenden Streitverfahren kann sich der Antragsteller auf die Unzuständigkeit des Gerichts nicht berufen.

(3) In Fällen dringender Gefahr kann der Antrag auch bei dem Amtsgericht gestellt werden, in dessen Bezirk die zu vernehmende oder zu begutachtende Person sich aufhält oder die in Augenschein zu nehmende oder zu begutachtende Sache sich befindet.

(4) Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

A. Grundsätze.

 

Rn 1

Die Parteien bedürfen der Partei- und Prozessfähigkeit. Der ASt hat die Tatsachen vorzutragen und gem § 487 Nr 4 (dazu § 487 Rn 5) glaubhaft zu machen, die die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen. Das Gericht hat dann vAw diese Tatsachen zu prüfen, mithin also zunächst über die Rechtswegzuständigkeit zu entscheiden. Bei fehlender Rechtswegzuständigkeit ist vor einer Zurückweisung des Antrags richterlicher Hinweis gem § 139 (zur Anwendbarkeit dieser Norm § 492 Rn 2) geboten; auf entsprechenden – ggf hilfsweise gestellten – Antrag ist die gem § 17a GVG (zur Anwendbarkeit § 492 Rn 2) bindende Verweisung an das zuständige Gericht geboten.

B. Gerichtliche Zuständigkeit bei anhängigem Rechtsstreit (Abs 1).

 

Rn 2

Zuständig ist das Prozessgericht in der jeweiligen Instanz, wobei ohne Bedeutung ist, ob der ASt den Hauptsacheprozess aktiv führt oder sich in einem anhängigen Prozess mit dem Sachverhalt verteidigt, der im selbstständigen Beweisverfahren geklärt werden soll (Hamm OLGR 04, 278). Ebenfalls ohne Bedeutung ist, ob die zu klärenden Tatsachen bereits vollständig in den Prozess eingeführt sind (Köln OLGR 05, 351). § 348 I 2 (Zuständigkeit der gem Geschäftsverteilungsplan gegebenen Spezialkammer) gilt auch für das selbstständige Beweisverfahren (Saarbr IBR 13, 1057). Hat der Einzelrichter im Hauptsacheverfahren zu entscheiden, befindet er auch über Einleitung und Durchführung eines während des Rechtsstreits beantragten selbstständigen Beweisverfahrens (Schlesw OLGR 03, 351). Über die Beschwerde gegen eine von dem Einzelrichter im selbstständigen Beweisverfahren getroffene Entscheidung hat der Einzelrichter auch dann zu entscheiden, wenn über die Abhilfe das Erstgericht durch drei Richter entschieden hat (Hamm NJW-RR 11, 238 [OLG Hamm 16.09.2010 - I-6 W 65/10]). Für Abs 1 genügt die Anhängigkeit der Klage; ein danach und vor Rechtshängigkeit bei einem anderen als diesem Hauptsachegericht eingeleitetes selbstständiges Beweisverfahren ist als unzulässig zurückzuweisen; dem kann durch Antrag auf Verweisung des selbstständigen Beweisverfahrens an dieses Hauptsachegericht entgangen werden. Das Mahnverfahren bestimmt noch nicht das Hauptsachegericht (St/J/Berger § 486 Rz 1; Kniffka/Koeble Teil 2 Rz 59. AA Jena OLGR 00, 59). Befindet sich das Verfahren in der Revision und können da keine Tatsachen festgestellt werden, ist das Berufungsgericht zuständig (BGHZ 17, 117).

 

Rn 3

Wird ein Rechtsmittel gegen ein Teilurteil, ein Vorbehaltsurteil oder ein Grundurteil eingelegt und kann das Rechtsmittelgericht Tatsachen selbst feststellen, ist dieses Rechtsmittelgericht für das selbstständige Beweisverfahren zuständig, sofern der Gegenstand des selbstständigen Beweisverfahrens von dem Gegenstand des angefochtenen Urteils erfasst ist (Ulrich sBV Teil 5 Rz 1). Weil ein Zwischenurteil keine verfahrensbeendende Wirkung erlangt, verschiebt ein Rechtsmittel nicht die Zuständigkeit. Verfahren betreffend Arrest oder einstweilige Verfügung stellen keinen anhängigen Rechtsstreit dar (Frankf NJW 85, 811). Hat der Einzelrichter den Rechtsstreit zu entscheiden, befindet er auch über Einleitung und Durchführung eines während des Rechtsstreits beantragten selbstständigen Beweisverfahrens (Schlesw OLGR 03, 351).

C. Gerichtliche Zuständigkeit vor anhängigem Rechtsstreit (Abs 2).

 

Rn 4

Umfassend zuständig, mithin auch für Ordnungsmittel, Befangenheitsentscheidungen, Beeidigungen und Entscheidungen nach dem JVEG, ist das Gericht der potenziellen Hauptsache, wobei allein der Vortrag des ASt im Zeitpunkt der Antragstellung zugrunde gelegt wird (Schlesw NJW-RR 10, 533 [OLG Schleswig 12.08.2009 - 2 W 98/09]); deshalb scheidet aus, vorweg und allein zur Klärung der sachlichen Zuständigkeit ein Gutachten zum Wert einzuholen (Fischer MDR 01, 608); die informelle richterliche Anfrage bei einem Sachverständigen ist unbedenklich. Das in der Sache tätige Gericht bleibt unabhängig von nachfolgenden Geschehnissen, also insb von den Ergebnissen gelieferter Teilgutachten, zuständig (Celle OLGR 05, 253). Eine nachträgliche anderweitige Gerichtsstandvereinbarung berührt auch im selbstständigen Beweisverfahren nicht die zunächst begründete Zuständigkeit (BGH BauR 10, 934). Eine Gerichtsstandvereinbarung ist unwirksam, wenn sie nur für das selbstständige Beweisverfahren getroffen worden ist. Prorogation ist im selbstständigen Beweisverfahren nicht statthaft (Frankf IMR 17, 124). Bei einem gemischten ...

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