Gesetzestext

 

Der Antrag muss enthalten:

1. die Bezeichnung des Gegners;
2. die Bezeichnung der Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll;
3. die Benennung der Zeugen oder die Bezeichnung der übrigen nach § 485 zulässigen Beweismittel;
4. die Glaubhaftmachung der Tatsachen, die die Zulässigkeit des selbständigen Beweisverfahrens und die Zuständigkeit des Gerichts begründen sollen.

A. Anforderungen an den Inhalt des Antrags.

I. Bezeichnung des Gegners (Nr 1).

 

Rn 1

Das Verfahren kann sich – von der in § 494 (unbekannte Gegner) geregelten Ausnahme abgesehen – nur gegen bestimmte Personen richten; diese hat der Antragssteller hinreichend so zu individualisieren, dass eine Zustellung an diese möglich ist. Allerdings ist die im Antrag enthaltene Parteibezeichnung als Prozesserklärung der Auslegung zugänglich; demgemäß ist bei äußerlich unrichtiger oder unvollständiger Parteibezeichnung grundsätzlich die Person als Partei getroffen, die durch die fehlerhafte Parteibezeichnung nach dem erkennbaren objektiven Sinn getroffen werden soll (LG Stuttgart IBR 15, 1026). Ergibt sich allerdings Eindeutigkeit in der Parteibezeichnung (›jun‹ statt – richtig – ›sen‹) kann dies jedenfalls nach erfolgter Zustellung nicht mehr durch bloße Veränderung des Rubrums verändert werden (LG Regensburg IBR 08, 305 [LG Regensburg 08.11.2007 - 2 T 511/07]). Das selbstständige Beweisverfahren kann von mehreren ASt gegen mehrere Antragsgegner geführt werden; die Voraussetzungen der subjektiven Klagehäufung sind dazu nicht erforderlich (Brandbg BauR 04, 698). Bei mehreren Antragsgegner kann der ASt bestimmen, wer für welche Behauptung Antragsgegnersein soll; fehlt diese Differenzierung, sind alle Antragsgegner an dem Verfahren zum selben Streitwert (dazu § 485 Rn 33) beteiligt (Nürnb MDR 99, 1522). Solange das selbstständige Beweisverfahren nicht beendet ist (dazu § 492 Rn 6), kann der ASt weitere Antragsgegner in das Verfahren einbeziehen; nach Eingang des Gutachtens ist diese personelle Ausweitung indes nur noch möglich, wenn der neue Antragsgegner noch Einfluss in der Weise nehmen kann, dass er den Sachverständigen befragt (Ddorf NJW-RR 95, 1216). Ausnahmsweise kann die Einbeziehung weiterer Antragsgegner unzulässig sein, wenn das Verfahren bereits mehrere Jahre dauert, die Erweiterung bereits früher möglich war und nun bei Zulassung dieser Erweiterung weitere Verzögerungen stattfinden werden (Celle BauR 05, 1670). Die zugelassene Ausweitung ist nicht anfechtbar.

 

Rn 2

Beantragt der ASt zu demselben Beweisthema ein eigenständiges selbstständiges Beweisverfahren mit demselben Streitgegenstand gegen Dritte, kann Verfahrensverbindung gem § 147 erfolgen; sind unterschiedliche Abteilungen desselben Gerichts mit den selbstständigen Beweisverfahren befasst, kann Verbindung nur durch die das andere Verfahren an sich ziehende Abteilung und nicht durch die abgebende erfolgen.

II. Tatsachenbezeichnung (Nr 2).

 

Rn 3

Dem Beweis zugängliche Tatsachen sind konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt oder des menschlichen (auch Seelen-)Lebens. Insbesondere bei Geschehnissen mit für Laien komplexem und kompliziertem Hintergrund genügt als hinreichender Sachvortrag die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen, der Tatsachenvortrag kann sich dabei aus dem Zusammenhang des Antrags und der Begründung ergeben (Schlesw IBR 04, 1028), er kann in Frageform gekleidet werden (Kniffka/Koeble 2. Teil Rz 91). Allerdings kann ein Gutachten nur bei sicherer Identifizierung der bekannt gegebenen Tatsachen eingeholt werden (KG NJW-RR 00, 468 [KG Berlin 01.10.1998 - 10 W 6456/98]). In Baustreitigkeiten genügt nach der Symptomtheorie, dass die maßgeblichen Tatsachen so mitgeteilt werden, wie sie sich nach ihrer äußeren Erscheinung für den bautechnischen Laien darstellen (Köln BauR 02, 264; Celle BauR 10, 2166); die Bezeichnung eines ›konkreten Fehlerbildes‹ ist nicht erforderlich (AG Halle NJW-RR 10, 25). Es reicht aus, das Ergebnis mitzuteilen, zu dem der Sachverständige kommen soll. Weder die Ursachen der behaupteten Mängel, noch die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen, noch die voraussichtlichen Kosten der Beseitigung müssen vorgetragen werden (LG Stuttgart IBR 11, 1328). Geht es um Baumängel, ist im Einzelfall geboten, die verabredete Sollbeschaffenheit im Antrag exakt mitzuteilen: Hatte der Unternehmer nach entsprechenden Hinweisen an den insoweit konkret bzgl der technischen Risiken belehrten Auftraggeber es übernommen, ein Werk mit ›Qualität nach unten‹, also in einem Zustand unterhalb der anerkannten Regeln der Technik, herzustellen, ist dieser spezielle Sollzustand bei der an den SV gestellten Frage nach dem Vorliegen von Mängeln gewiss bekannt zu geben; andernfalls könnte es zu Fragestellungen im Beweisbeschluss kommen, auf die es bei richtiger Vertragswürdigung nicht ankommt. Weil derartige sinnlose Fragen den ASt der Gefahr aussetzen können, später über § 494a v Antragsgegner zu einer von vorneherein erfolglosen Hauptsacheklage gezwungen oder jedenfalls in einer einheitlichen Kostenentscheidung mit...

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