Rn 4

Wird der Richter außerhalb der Verhandlung abgelehnt, darf er nur Handlungen vornehmen, deren Unterlassen einer Partei wesentliche Nachteile bringen könnten (Celle NJW-RR 89, 569). Unaufschiebbar ist die Anordnung der Zustellung der Klage, jedoch ohne prozessleitende Vfg, bei einer Selbstablehnung (MüKoZPO/Stackmann § 47 Rz 5), oder Ablehnung schon mit der Klage. Zum einen sind mit der Rechtshängigkeit Vor- und Nachteile verbunden (§ 204 I Nr 1 BGB, §§ 261 III, 262), die es zu vermeiden gilt; zum anderen würde ohne Zustellung zumindest eine Partei zu einer Ablehnung gehört, ohne die Hauptsache zu kennen. Unaufschiebbar sind ferner die Terminsaufhebung und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Bei Arrest und eV ist zu differenzieren: Muss eine (stattgebende) Entscheidung wg ihrer Dringlichkeit (§ 937 II) ohne mündliche Verhandlung ergehen, ist die Handlung unaufschiebbar. In allen anderen Fällen sperrt die Wartefrist. Die zulässig vorgenommen unaufschiebbaren Handlungen bleiben wirksam und sind nicht nachzuholen, wenn das Ablehnungsgesuch Erfolg hat (Zö/Vollkommer § 47 Rz 3).

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