Gesetzestext

 

1Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die sonstigen Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben unberührt. 2Diese Wirkungen sowie alle Wirkungen, die durch die Vorschriften des bürgerlichen Rechts an die Anstellung, Mitteilung oder gerichtliche Anmeldung der Klage, an die Ladung oder Einlassung des Beklagten geknüpft werden, treten unbeschadet der Vorschrift des § 167 mit der Erhebung der Klage ein.

 

Rn 1

Nach dem materiellen Recht richten sich die Auswirkungen der prozessualen Geltendmachung eines Anspruchs. Solche Vorschriften können Rechte erhalten (zB Verjährungshemmung gem § 204 BGB, Ersitzung gem § 941 BGB), beenden (zB Besitzansprüche gem § 864 BGB) oder erweitern (zB Verzug gem § 286 BGB, Prozesszinsen gem § 291 BGB; Haftungsverschärfung gem §§ 987, 989 BGB).

 

Rn 2

Auch wenn es für die materiell-rechtlichen Wirkungen allein auf die Klageerhebung (§ 253) ankommt, wirkt die demnächstige Zustellung zwecks Fristwahrung und Verjährungshemmung zurück (§ 167), sogar bei unzulässiger Klage (BGH NJW 96, 2152 [BGH 08.05.1996 - XII ZR 8/95]).

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