1. Sachverständigengutachten.

 

Rn 4

Es muss sich um ein Sachverständigengutachten handeln (nicht eine sachverständige Zeugenaussage, § 414). Unproblematisch gilt die Vorschrift für Gutachten, die im damaligen Verfahren schriftlich vorgelegen haben. Soweit sie hinreichend protokolliert worden sind (vgl § 160 III Nr 4 ff), sind aber auch mündlich erstattete Gutachten sowie mündliche Erläuterungen verwertbar.

2. Identität des Beweisthemas oder gleichartiger Gegenstand.

 

Rn 5

Soll das verfahrensfremde Gutachten eine selbstständige Beweiserhebung völlig ersetzen, muss ihm dieselbe Beweisfrage zugrunde liegen (Zö/Greger § 411a Rz 3; Musielak FS Vollkommer 06, 237, 247; aA Saenger ZZP 121, 139, 156; offen Jena MedR 12, 266 [OLG Köln 25.05.2011 - 5 W 18/11]: bei Arzthaftung jedenfalls fachgleicher SV nötig). Anders bei lediglich zusätzlicher Verwertung des fremden Gutachtens: Hier muss der Gegenstand nicht identisch, sondern nur insoweit gleichartig sein, als die Verwertung zur Beantwortung der Beweisfrage beiträgt, und sei es durch parallele Schlussfolgerung. An dieser Gleichartigkeit fehlt es, wenn nach § 404a III das Prozessgericht selbst Tatsachen feststellen muss (München NJW-Spez 11, 43 – red LS) oder wenn Feststellungen nötig sind, die ihrerseits die Beauftragung eines SV erfordern. Auch terminologische Divergenzen können der Übertragung im Wege stehen, vgl Rn 14.

3. Verfahrensarten.

 

Rn 6

Als gerichtliche Verfahren kommen auch solche nach FamFG (§ 113 I), InsO, ArbGG (§§ 46 II, 80 II), VwGO (§ 98), SGG, StPO (§§ 72 ff) usw in Betracht, nicht jedoch Verfahren vor ausländischen Gerichten (aA MüKoZPO/Zimmermann § 411a Rz 2). Seit der Neufassung durch das 2. JuMoG können außerdem von der Staatsanwaltschaft eingeholte Gutachten (§ 161a StPO) verwertet werden, nicht jedoch Gutachten aus Verwaltungsverfahren (zB § 26 I Nr 2 VwVfG; BVerfG NJW-RR 12, 393, 396 [BVerfG 26.10.2011 - 2 BvR 320/11]: amtsärztliches Zeugnis ungenügend). Für die Verwertung von Gutachten aus dem selbstständigen Beweisverfahren ist in dessen Anwendungsbereich § 493 lex specialis (zwischen denselben Parteien), iÜ § 411a.

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