Rn 14

Zu beachten sind unterschiedliche Bewertungen der materiellen und der prozessualen Rechtslage in verschiedenen Verfahren (zB unterschiedliche Kausalitätsbegriffe, Verschuldensmaßstäbe oder Beweissituation, etwa bei Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers hinsichtlich der zivilrechtlichen und der strafrechtlichen Arzthaftung: Beweislastumkehr bzgl der Kausalität zu Lasten des Arztes einerseits, Geltung des Grundsatzes in dubio pro reo andererseits).

Liegen die Voraussetzungen für eine Verwertung nach § 411a nicht vor, kommt ggf eine Verwertung im Wege des Urkundenbeweises in Betracht. Diese Möglichkeit wird von der Regelung in § 411a nicht beschränkt (vgl BGH VersR 08, 1216, 1217).

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