Rn 1

In der Kammer für Handelssachen, die mit einem Mitglied des Landgerichts als Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern, sog Handelsrichtern, besetzt ist (§ 105 I GVG), hat der Vorsitzende (als einziger mitwirkender Berufsrichter) naturgemäß eine besondere Stellung. Vorrangige Aufgabe der Handelsrichter ist es, ihre besondere Sachkunde in das Verfahren einzubringen. Von vorbereitenden Aufgaben (Abs 1) und Entscheidungen über bestimmte prozessrechtliche Fragen (Abs 2) sind sie weitgehend entbunden. Der Vorsitzende soll das Verfahren – auch zur Entlastung der Handelsrichter – so weit vorbereiten, dass es in einem Haupttermin vor der Kammer erledigt werden kann. § 349 gibt ihm die hierfür erforderlichen Kompetenzen. Wenn die Parteien damit einverstanden sind, kann der Vorsitzende auch iÜ entscheiden (Abs 3). Für die Tätigkeit eines Handelsrichters als Einzelrichter ist nur als beauftragter Richter (§§ 361, 375, 402) Raum, wenn es für die Beweiserhebung auf seine besondere Sachkunde ankommt. Die auf die Besetzung einer Kammer mit drei hauptamtlichen Richtern zugeschnittenen §§ 348, 348a können auf das Verfahren vor der Kammer für Handelssachen nicht angewendet werden (Abs 4).

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