Rn 4

Der Zurückversetzung des Prozesses soll es der säumigen Partei ermöglichen, den Rechtsstreit so fortsetzen, wie wenn sie nicht säumig gewesen wäre (RGZ 167, 293, 295; BGHZ 4, 328, 340; NJW 93, 861, 862). Für die säumige Partei entstehen keine nachteiligen Folgen daraus, dass der Gegner in dem versäumten Termin verhandelt hat. Der säumige Kl kann deshalb mit dem Einspruch noch seine Klage zurücknehmen; § 269 I findet zu Lasten des Säumigen keine Anwendung (BGHZ 4, 328, 339; Saarbr MDR 00, 722). Entsprechendes muss auch im Revisionsverfahren gelten, so dass der säumige Revisionskläger trotz der Vorschrift des § 565 S 2 mit dem Einspruch seine Revision noch zurücknehmen kann. Im Berufungsverfahren stellt sich das Problem nicht, da nach § 516 I die Berufung auch noch nach der Verhandlung bis zur Verkündung eines Urteils zurückgenommen werden kann (BTDrs 14/4722, 84; BGH NJW 06, 2124 [BGH 30.03.2006 - III ZB 123/05]). Der säumige Bekl kann im Einspruchstermin den Anspruch noch ›sofort‹ anerkennen (§ 93), wenn er keine Veranlassung zur Klage gegeben hatte (Köln VersR 92, 635). Nach der Rspr des BGH hat der säumige Beklagte auch die Möglichkeit, die Schiedseinrede nach § 1032 Abs 1 erstmalig mit dem Einspruch zu erheben, da dieser den Rechtszustand bei Terminsbeginn wiederherstelle (BGH NJW-RR 21, 376 [BGH 26.11.2020 - I ZR 245/19] Rz 18; aA Zö/Herget Rz 2).

 

Rn 5

Durch die Rückwirkung wird dem Säumigen Nachsicht für das Nichterscheinen oder Nichtverhandeln im Termin, jedoch nicht für vorangegangene Versäumnisse gewährt. Die Präklusionswirkungen wegen der Versäumung einer richterlich gesetzten Frist werden durch § 342 nicht beseitigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Frist vor dem versäumten Termin bereits verstrichen war (dazu § 340 Rn 13) oder eine richterliche Frist, die auf Grund des Einspruchs weiterlief, versäumt wurde (Hamm NJW-RR 95, 1038, 1039 [OLG Hamm 27.12.1994 - 7 U 61/94]).

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