Leitsatz (amtlich)
a) Die Schiedseinrede ist rechtzeitig vor Beginn der mündlichen Verhandlung erhoben, wenn sie in der Einspruchsschrift nach Erlass eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren erhoben wird.
b) Das CISG findet auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien auf eine Schiedsvereinbarung zumindest in den Fällen Anwendung, in denen mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht zurückgegriffen werden kann. Die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung richtet sich dagegen auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO.
c) Nach der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB a.F. mit Wirkung vom 17.12.2009 und dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008, die in ihrem Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich ausschließt, beurteilt sich das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.
Normenkette
ZPO §§ 342, 1031, 1032 Abs. 1; EGV 593/2008 Art. 1 Abs. 1 Buchst. e; CISG Art. 8; CISG §§ 11, 14, 18; UNÜ Art. II Abs. 2, Art. V Abs. 1 Buchst. a, Art. VII Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Bremen (Urteil vom 08.02.2019; Aktenzeichen 2 U 37/17) |
LG Bremen (Urteil vom 21.03.2017; Aktenzeichen 11 O 127/15) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Bremen vom 8.2.2019 wird auf Kosten der Beklagten zu 1) zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin verlangt aus übergegangenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz für Zahlungen i.H.v. 105.948,40 EUR, die die Versicherungsnehmerin wegen der Lieferung angeblich verunreinigter Macisblüte an Dritte erbrachte. Die Beklagte zu 1) (im Folgenden: die Beklagte) ist die in den Niederlanden ansässige Lieferantin des Gewürzes. Die Beklagte zu 2), die in Belgien ansässige Herstellerin der Macisblüte, ist am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rz. 2
Die Versicherungsnehmerin der Klägerin erwarb von der Beklagten insgesamt 1.500 kg gemahlene Macisblüte in drei Lieferungen. Die Bestellungen wurden von der Beklagten jeweils schriftlich bestätigt. In diesen mit "Verkaufskontrakt" überschriebenen Bestätigungsschreiben vom 18. April, 23. Mai und 25.6.2012 heißt es u.a.:
Wir bestätigen Ihnen verkauft zu haben:
...
Kontraktbedingungen laut Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (N.V.S.)
Rz. 3
In der Fußzeile der Schreiben heißt es:
... Alle Verkäufe und Verträge unterliegen allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen. ...
Rz. 4
Die Schreiben sind von der Beklagten unterzeichnet; für die Unterschrift der Versicherungsnehmerin als Käuferin ist eine Unterschriftenzeile vorgesehen. Nur die Bestätigung vom 25.6.2012, die nicht die streitgegenständliche Charge betrifft, ist von der Versicherungsnehmerin der Klägerin unterzeichnet an die Beklagte zurückgeschickt worden.
Rz. 5
Die Verbandsbedingungen der Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (im Folgenden: NVS-Bedingungen) enthalten in Art. 16 eine Schiedsklausel:
Art. 16 Disputes All disputes arising out of and in connection with a contract made on these conditions shall be decided on in conformity with the provisions of the Arbitrage Reglement (Arbitration Rules) of the Nederlandse Vereniging voor de Specerijhandel (Netherlands Spice Trade Association) at Amsterdam.
Rz. 6
Zum anwendbaren Recht heißt es in den NVS-Bedingungen:
Art. 17 U.L.I.S. Unless the contract contains any statement expressly to the contrary, the provisions of neither the Convention relating to a Uniform Law on the International Sale of Goods, of 1964, nor the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, 1980, shall apply thereto. Art. 18 Law of the Netherlands Contracts made on these conditions shall be governed by the Law of The Netherlands whatever the nationality or residence of the parties.
Rz. 7
Art. 16 Ziff. 2 der allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten enthält folgende Gerichtsstandsklausel:
Any disputes shall be adjudicated by the competent court in the district where P. V. & Z. [Beklagte] has its registered office although P. V. & Z. p shall always be entitled to bring the dispute before the competent court in the district where the Other Party has its registered office.
Rz. 8
Weder die NVS-Bedingungen noch die allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Beklagten waren den Bestätigungsschreiben beigefügt.
Rz. 9
Das LG hat am 9.2.2016 gegen die Beklagte Teil-Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen. In der Einspruchsschrift hat die Beklagte die Schiedseinrede erhoben. Das LG hat die Klage daraufhin mit der Begründung abgewiesen, die Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen sei wirksam in die Kaufverträge einbezogen worden. Die Berufung der Klägerin hat zur Zurückverweisung der Sache an das LG geführt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Rz. 10
A. Das Berufungsgericht hat die Einrede der Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet und dazu ausgeführt:
Rz. 11
Die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 des Übereinkommens vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. II 1961, 122; im Folgenden: UNÜ) für eine wirksame Schiedsvereinbarung lägen nicht vor. Trotz der Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ könne die Schiedsvereinbarung allerdings über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII UNÜ formwirksam sein. Danach sei § 1031 ZPO anwendbar, weil die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Sitz in Deutschland habe (Art. 11 Abs. 2 EGBGB). Die Frage, ob die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO vorlägen, beurteile sich nach materiellem Recht. Grundsätzlich sei für die Beurteilung des Zustandekommens und der Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlvereinbarung nach Art. 3 Abs. 5, Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-I-VO) das Recht heranzuziehen, das nach der Klausel angewendet werden solle. Das wäre das niederländische Recht. Allerdings sei der Anwendungsbereich des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.4.1980 (BGBl. II 1989, 588; im Folgenden: CISG) eröffnet. Die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen beurteile sich im Anwendungsbereich des hier individualvertraglich nicht ausgeschlossenen CISG nicht anhand des Kollisionsrechts, sondern anhand des CISG. Die besonderen Einbeziehungsvoraussetzungen des CISG seien nicht erfüllt. Die internationale örtliche Zuständigkeit des LG Bremen sei gegeben.
Rz. 12
B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Schiedseinrede der Beklagten im Ergebnis zu Recht mangels wirksamer Schiedsvereinbarung für unbegründet erachtet.
Rz. 13
I. Das Berufungsgericht hat die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, die auch unter der Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.10.2018 - I ZR 136/17 GRUR 2019, 79 Rz. 11 = WRP 2019, 73 - Tork, m.w.N.), gem. Art. 7 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Art. 63 Abs. 1 der nach Art. 66 Abs. 1 anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel-Ia-VO) bejaht. Hiergegen wendet sich die Revision zu Recht nicht.
Rz. 14
II. Die Klage ist auch im Übrigen zulässig. Die Beklagte kann sich nicht erfolgreich auf die Einrede der Schiedsvereinbarung gem. § 1032 Abs. 1 ZPO berufen. Die Schiedsvereinbarung ist unwirksam.
Rz. 15
1. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO hat das Gericht eine Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sie in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Gemäß § 1025 Abs. 2 ZPO ist die Vorschrift des § 1032 ZPO auch anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist. Danach hat die Beklagte die Schiedseinrede zwar rechtzeitig erhoben (dazu B II 2). Die Schiedseinrede ist aber unbegründet, weil die Schiedsvereinbarung nicht wirksam zustande gekommen ist. Weder sind die Voraussetzungen von Art. II Abs. 2 UNÜ (dazu B II 3) noch diejenigen des über den Meistbegünstigungsgrundsatz nach Art. VII Abs. 1 UNÜ (dazu B II 4) anwendbaren § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO (dazu B II 5) oder die des über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Rechts erfüllt (dazu B II 6).
Rz. 16
2. Die Beklagte hat die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben.
Rz. 17
a) Nach § 1032 Abs. 1 ZPO musste die Beklagte die Schiedseinrede vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache erheben. Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für die Erhebung der Schiedseinrede, die den allgemeinen Präklusionsvorschriften (§§ 276 Abs. 1 Satz 2, 282 Abs. 3 Satz 2, 296 Abs. 3 ZPO) vorgeht. Wird der beklagten Partei eine Klageerwiderungsfrist gesetzt, so muss die Schiedseinrede nach dem klaren Wortlaut von § 1032 Abs. 1 ZPO und anders als bei § 282 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht schon innerhalb dieser Frist erhoben werden. Es reicht vielmehr aus, die Rüge vor Beginn der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl. BGH, Urt. v. 10.5.2001 - III ZR 262/00, BGHZ 147, 394, 396 f. [juris Rz. 11]; Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 1032 Rz. 1; Prütting in Prütting/Gehrlein, ZPO, 12. Aufl., § 1032 Rz. 3; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 1032 Rz. 5; Voit in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl., § 1032 Rz. 7; BeckOK/ZPO/Wolf/Eslami, 38. Edition [Stand 1.9.2020], § 1032 Rz. 20; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., § 1032 Rz. 1; Huber, SchiedsVZ 2003, 73; a.A. Münch in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 1032 Rz. 16; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kapitel 7 Rz. 2). Die Einrede ist an keine Form gebunden. Es genügt, dass die beklagte Partei ihren Willen hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass die Sachentscheidung nicht von dem angerufenen staatlichen Gericht, sondern von einem Schiedsgericht getroffen werden soll (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2009 - XI ZR 66/08, SchiedsVZ 2009, 122 Rz. 30). Ist die Vorinstanz der Rüge nicht gefolgt, muss sie im Rechtsmittelverfahren wiederholt werden (BGH, Urt. v. 20.11.2018 - II ZR 328/17, juris Rz. 13 m.w.N.).
Rz. 18
b) Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte die Schiedseinrede rechtzeitig erhoben. Die Rüge ist insb. nicht deswegen verspätet, weil das LG gegen die Beklagte Versäumnisurteil im schriftlichen Vorverfahren erlassen hat. Durch den zulässigen Einspruch (§§ 338 bis 340 ZPO), in dem die Beklagte die Einrede des Schiedsvertrags erhoben hat, ist der Prozess gem. § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt worden, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befunden hat, und damit in ein Stadium vor Beginn der mündlichen Verhandlung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.2.2010 - , juris Rz. 3). Die Beklagte musste die Schiedseinrede vor dem Berufungsgericht nicht wiederholen, weil sie vor dem LG damit Erfolg gehabt hatte. Auch im Revisionsverfahren, in dem es ausschließlich um die Frage geht, ob die in Rede stehende Schiedsvereinbarung wirksam ist, hat die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie an der Schiedseinrede festhält.
Rz. 19
3. Die Formvoraussetzungen des auf die streitige Schiedsvereinbarung anwendbaren Art. II Abs. 2 UNÜ sind nicht erfüllt.
Rz. 20
a) Das New Yorker Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. II 1961, 121) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, ist anwendbar, weil sowohl Deutschland als auch die Niederlande Vertragsstaaten des Abkommens sind. Erhebt in einem Verfahren vor einem staatlichen Gericht eines Vertragsstaats eine der Parteien die Schiedseinrede, so hat das angerufene Gericht Art. II UNÜ zu beachten, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien aus seiner Sicht zu einem ausländischen Schiedsspruch i.S.v. Art. I UNÜ führen könnte (vgl. BGH, Urt. v. 8.6.2010 - XI ZR 349/08, SchiedsVZ 2011, 46 Rz. 25 m.w.N.). Steht der Schiedsort noch nicht fest, reicht allein die Möglichkeit eines ausländischen Schiedsspruchs aus (vgl. Adolphsen in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Art. II UNÜ Rz. 5). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die streitige Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen kann zu einem niederländischen Schiedsspruch führen.
Rz. 21
b) Nach Art. II Abs. 1 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen. Nach Art. II Abs. 2 UNÜ ist unter einer "schriftlichen Vereinbarung" eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Rz. 22
c) Eine von beiden Parteien unterzeichnete Schiedsvereinbarung liegt nicht vor; die einseitige Unterzeichnung des Bestätigungsschreibens durch die Beklagte mit dem bloßen Hinweis auf die NVS-Bedingungen reicht dafür nicht (vgl. Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016, Rz. 479). Ein Schriftwechsel im Sinne der zweiten Alternative von Art. II Abs. 2 UNÜ hat ebenfalls nicht stattgefunden. Enthält die Auftragsbestätigung erstmals die Schiedsklausel oder den Verweis darauf, so ist eine schriftliche Reaktion des anderen Teils erforderlich (vgl. Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 480 f.). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Der erstmalige Verweis auf die in den NVS-Bedingungen niedergelegte Schiedsklausel befand sich auf den von der Beklagten versandten Bestätigungen. Darauf hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit Blick auf die streitgegenständliche Charge nicht reagiert (zu einem Verweis auf einer Rechnung vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2005 - III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rz. 10]).
Rz. 23
4. Trotz Nichteinhaltung der Form des Art. II UNÜ kann die Schiedsvereinbarung über den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ formwirksam sein, wenn sie nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem sie geltend gemacht wird, wirksam ist (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rz. 16]; SchiedsVZ 2011, 46 Rz. 29).
Rz. 24
a) Nach Art. VII Abs. 1 UNÜ nehmen die Bestimmungen des Übereinkommens - und damit auch die Vorgaben über die Form einer Schiedsvereinbarung in Art. II UNÜ - keiner beteiligten Partei das Recht, sich auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen. Das UNÜ lässt damit die Anwendung nationalen Rechts zu, soweit es für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche günstiger ist (Meistbegünstigungsgrundsatz; vgl. BGH, Beschl. v. 30.9.2010 - III ZB 69/09, BGHZ 187, 126 Rz. 6).
Rz. 25
b) Der Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ lässt die Anwendung anerkennungsfreundlicherer nationaler Regelungen für inländische Schiedssprüche auch auf ausländische Schiedssprüche zu (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rz. 17]; BGHZ 187, 126 Rz. 6 f., 10). Das gilt sowohl für das Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren, auf das sich Art. VII Abs. 1 UNÜ nach seinem Wortlaut bezieht ("Schiedsspruch"), als auch für das hier in Rede stehende Einredeverfahren i.S.v. Art. II Abs. 3 UNÜ (vgl. BGH, SchiedsVZ 2011, 46 Rz. 29; BGH, Urt. v. 8.5.2014 - III ZR 371/12, SchiedsVZ 2014, 151 Rz. 15 und 31; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 489; Haas, SchiedsVZ 2011, 289, 295 f. m.w.N.).
Rz. 26
c) Dem Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. VII Abs. 1 UNÜ ist auch in der Einredeperspektive zu entnehmen, dass eine Schiedsvereinbarung wirksam ist, wenn sie entweder dem Einheitsrecht (Art. II Abs. 2 UNÜ), dem nationalen Sachrecht (§ 1031 ZPO) oder dem durch das nationale Kollisionsrecht berufenen Sachrecht entspricht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rz. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rz. 31; Wächter, SchiedsVZ 2018, 294, 298).
Rz. 27
5. Die Voraussetzungen der danach anwendbaren Formvorschrift des § 1031 ZPO als nationales Sachrecht sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt.
Rz. 28
a) Nach § 1031 Abs. 1 ZPO muss die Schiedsvereinbarung entweder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument oder in zwischen ihnen gewechselten Schreiben, Fernkopien, Telegrammen oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung, die einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen, enthalten sein. Nach § 1031 Abs. 2 ZPO gilt die Form des Abs. 1 auch dann als erfüllt, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei oder von einem Dritten beiden Parteien übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Falle eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Nach § 1031 Abs. 3 ZPO wird eine Schiedsvereinbarung begründet, wenn ein den Formerfordernissen des Abs. 1 oder 2 entsprechender Vertrag auf ein Dokument Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält, und die Bezugnahme dergestalt ist, dass sie diese Klausel zu einem Bestandteil des Vertrags macht.
Rz. 29
b) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Schiedsvereinbarung war weder in einem von den Parteien unterzeichneten Dokument (§ 1031 Abs. 1 Fall 1 ZPO) noch in - nicht notwendigerweise unterschriebenen - gewechselten Dokumenten oder anderen Formen der Nachrichtenübermittlung (§ 1031 Abs. 1 Fall 2 ZPO) enthalten. Ein Austausch von Schreiben hat nicht stattgefunden. Nur die einseitig von der Beklagten der Versicherungsnehmerin der Klägerin übermittelten Bestätigungen enthielten einen Verweis auf die NVS-Bedingungen, in denen die Schiedsvereinbarung enthalten ist.
Rz. 30
c) Die Voraussetzungen von § 1031 Abs. 2 und 3 ZPO sind ebenfalls nicht erfüllt. Zwar stellt die Bestätigung der Beklagten ein die Voraussetzungen des § 1031 Abs. 2 ZPO erfüllendes kaufmännisches Bestätigungsschreiben dar, das i.S.v. § 1031 Abs. 3 ZPO auf ein Dokument - hier die NVS-Bedingungen - Bezug nimmt, das eine Schiedsklausel enthält. Die Bezugnahme ist aber nicht dergestalt i.S.v. § 1031 Abs. 3 ZPO, dass sie diese Klausel zum Bestandteil des Vertrags gemacht hat.
Rz. 31
aa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel durch eine Bezugnahme i.S.v. § 1031 Abs. 3 ZPO nicht nach dieser Vorschrift, sondern nach dem materiellen Recht bestimmt. Ist die Schiedsklausel - wie hier - in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten, auf die Bezug genommen wird, müssen die allgemein für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nötigen Voraussetzungen gegeben sein (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, a.a.O., § 1031 Rz. 13). Danach ist maßgeblich, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nach deutschem Recht einschließlich des CISG wirksam in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Das ist nicht der Fall.
Rz. 32
bb) Die Schiedsvereinbarung ist - unterstellt, sie ist wirksam in den Vertrag einbezogen worden - Teil eines Kaufvertrags über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wobei beide Staaten - Deutschland und die Niederlande - Vertragsstaaten des CISG sind. Damit ist das CISG, das aufgrund des Zustimmungsgesetzes (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 GG) des Bundestags (Art. 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19.5.1956 über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr [CMR] vom 5.7.1989, BGBl. II S. 586) innerhalb der deutschen Rechtsordnung im Rang eines Bundesgesetzes steht, gem. Art. 1 Abs. 1 Buchst. a CISG grundsätzlich anwendbar. Auf die Frage, ob der in den NVS-Bedingungen enthaltene Ausschluss des CISG wirksam ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Diese Rechtswahl der Parteien kann zwar das Schiedsvereinbarungsstatut beeinflussen (dazu unten Rz. 53 f.), bleibt aber bei der Prüfung des nationalen Sachrechts im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes unberücksichtigt.
Rz. 33
cc) Die Frage, ob und inwieweit das CISG auf Schiedsvereinbarungen Anwendung findet, ist allerdings umstritten.
Rz. 34
(1) Die Rechtsprechung der Instanzgerichte unterstellt das Zustandekommen von Schiedsvereinbarungen in der Regel ohne vertiefte Erörterung den Art. 14 bis 24 CISG über den Vertragsabschluss (vgl. OLG Stuttgart, IHR 2016, 236 [juris Rz. 25 bis 30]; United States District Court, S.D. New York, 789 F. Supp. 1229, 1237 - Filanto, SpA v. Chilewich Intern. Corp.; zahlreiche weitere Nachweise bei Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, CISG, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rz. 51; Koch in FS Kritzer, 2008, S. 267, 274 bis 276; Magnus, ZEuP 2017, 140, 155).
Rz. 35
(2) Nach der überwiegenden Ansicht in der Literatur bestimmt sich die Einbeziehung einer Schiedsvereinbarung in einen dem CISG unterliegenden Kaufvertrag und damit das Zustandekommen der materiellen Einigung zwischen den Vertragsparteien ebenfalls nach Art. 14 bis 24 CISG. Unberührt bleiben sollen dagegen die formellen Anforderungen in Art. II UNÜ und § 1031 ZPO (vgl. jurisPK.BGB/Hlawon, 9. Aufl., CISG Art. 14 Rz. 17; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 6. Aufl. Rz. 233; Schwenzer/Tebel in FS Magnus, 2014, S. 319, 329; Magnus in FS Kritzer, 2008, S. 303, 310; für einen Überblick vgl. auch Koch in FS Kritzer, 2008, S. 267, 270 bis 273; weitergehend Walker, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06], S. 153, 163). Die Anwendbarkeit der Vertragsschlussregeln des Übereinkommens folge aus Art. 19 Abs. 3 CISG, wonach eine abweichende Streitbeilegungsklausel in der Annahmeerklärung als wesentliche Änderung der Bedingungen des Angebots gelte und das Zustandekommen des Kaufvertrags verhindere. Im Umkehrschluss müssten insoweit übereinstimmende Parteierklärungen eine solche Klausel zum Bestandteil des Vertrags werden lassen. Bestätigt werde das durch Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG. Danach berühre die Vertragsaufhebung nicht die Bestimmungen des Vertrags über die Beilegung von Streitigkeiten oder sonstige Bestimmungen des Vertrags, welche die Rechte und Pflichten der Parteien nach Vertragsaufhebung regeln. Diese Norm wäre überflüssig, wenn Schiedsklauseln schon gar nicht Teil des Vertragsbandes nach dem CISG wären (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, a.a.O., Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rz. 50 m.w.N.; BeckOK.BGB/Saenger, 53. Edition [Stand 1.8.2020], CISG Art. 4 Rz. 19; Beck.OGK/Buchwitz, Stand 1.8.2020, CISG Art. 14 Rz. 27; jurisPK.BGB/Hlawon, a.a.O., CISG Art. 14 Rz. 10, 16; Piltz, Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., § 2 Rz. 2-128; Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., Rz. 208; Schwenzer/Tebel in FS Magnus, 2014, S. 319, 324 ff.; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 103 ff.; vgl. auch Kröll/Mistelis/Perales Viscasillas/Djordjeviæ, CISG, 2. Aufl., Art. 4 Rz. 33; wohl einschränkend Staudinger/Magnus, BGB [2018], Vorbemerkung CISG Art. 14 Rz. 8 und CISG Art. 14 Rz. 41c).
Rz. 36
(3) Die Gegenansicht lehnt eine Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen (und Gerichtsstandsvereinbarungen) insb. mit dem Argument der rechtlichen Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln (vgl. Huber in MünchKomm/BGB, 8. Aufl., CISG Art. 4 Rz. 43; Kröll, 25 Journal of Law and Commerce [2005-06] 39, 42 bis 44) und dem Wortlaut von Art. 4 Satz 1 CISG ab, wonach das CISG ausschließlich den Abschluss des Kaufvertrags und die aus ihm erwachsenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und des Käufers regele (vgl. Koch in FS Kritzer, 2008, S. 267, 285).
Rz. 37
dd) Der Senat hat die Frage, ob Art. 14 bis 24 CISG auf die Frage der wirksamen Einbeziehung einer Schiedsklausel in den Vertrag anwendbar sind, zuletzt ausdrücklich offengelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2017 - I ZB 75/16 NJW 2017, 3723 Rz. 20). Er entscheidet sie jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier - mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (Art. VII Abs. 1 UNÜ) auf das nationale Sachrecht oder Kollisionsrecht abzustellen ist (vgl. dazu auch Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, a.a.O., Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rz. 54), im Sinne der herrschenden Ansicht. Ein (teilweiser) Rückgriff auf die Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ für die Frage der wirksamen Einbeziehung der Schiedsklausel ist in einem solchen Fall nicht möglich, weil damit eine Vermengung verschiedener Regelungssysteme einherginge (vgl. Adolphsen in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Art. VII UNÜ Rz. 4). Ob und inwieweit bei Anwendung von Art. II Abs. 2 UNÜ dessen Formerfordernissen auch gewisse Mindestanforderungen für eine autonome Auslegung des Merkmals der "Vereinbarung" im Sinne einer materiell wirksamen Einbeziehung zu entnehmen sind (vgl. dazu Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 461, 482 bis 484 m.w.N.; s. auch Gildeggen, Internationale Schieds- und Schiedsverfahrensvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor deutschen Gerichten, 1991, S. 60 ff.), bedarf hier deshalb keiner Entscheidung.
Rz. 38
Während sich die Formgültigkeit einer Schiedsvereinbarung auch in einem dem CISG unterliegenden Vertrag nach den einschlägigen Spezialvorschriften wie dem UNÜ oder § 1031 ZPO richtet und deshalb auch im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes eine Anwendung der Formfreiheit des Art. 11 Satz 1 CISG nicht in Betracht kommt (vgl. Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., Rz. 233; Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104; Schwenzer/Tebel in FS Magnus, 2014, S. 319, 327 bis 329), können auf die Frage der materiellen Einigung der Parteien die Regelungen des CISG Anwendung finden. Dafür sprechen zum einen Art. 19 Abs. 3 und Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG (vgl. Schlechtriem/Schroeter, a.a.O., Rz. 208; Schwenzer/Tebel in FS Magnus, 2014, S. 319, 325). Zum anderen betrifft die Frage der Willensübereinstimmung gerade auch die vertragsrechtliche Dimension i.S.v. Art. 14 bis 24 CISG einschließlich der Auslegungsregelung in Art. 8 CISG (vgl. Schwenzer/Jaeger, IWRZ 2016, 99, 104 und 105). Dem steht die Eigenständigkeit der Schiedsvereinbarung nicht entgegen. Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 1 Satz 2 CISG verdeutlicht, dass auch das CISG das Prinzip der Autonomie der Schiedsvereinbarung grundsätzlich anerkennt. Überdies bedeutet die Eigenständigkeit von Streitbeilegungsklauseln nicht, dass die Streitbeilegungsklausel notwendigerweise einem anderen Recht unterliegt als der Hauptvertrag (vgl. Schroeter in Schlechtriem/Schwenzer/Schroeter, a.a.O., Vorbemerkungen zu Artt. 14-24 Rz. 53).
Rz. 39
Der Anwendung des CISG auf die Frage des materiell wirksamen Zustandekommens von Schiedsvereinbarungen steht nicht entgegen, dass der VIII. Zivilsenat im Urteil vom 25.3.2015 ( NJW 2015, 2584 Rz. 56) bei der Prüfung einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 der bis zum 9.1.2015 geltenden Verordnung (EG) Nr. 44/2001 (EuGVVO a.F.) prozessrechtlich geprägte Abreden wie etwa Gerichtsstandsklauseln jedenfalls hinsichtlich der Anforderungen an ihr wirksames Zustandekommen nicht den Bestimmungen des CISG unterworfen, sondern sie gem. Art. 4 Satz 2 CISG dem dafür maßgeblichen Recht des Forumstaats unterstellt hat. Mit dieser Entscheidung zu Gerichtsstandsklauseln unter der Geltung der EuGVVO a.F. ist die Frage der Anwendung des CISG auf Schiedsvereinbarungen nicht präjudiziert. Zudem steht bei Schiedsvereinbarungen - anders als bei Gerichtsstandsvereinbarungen nach Art. 23 EuGVVO a.F. - in Fällen wie dem vorliegenden, auf die mangels Einhaltung der Form des Art. II Abs. 2 UNÜ über den Meistbegünstigungsgrundsatz nationales Recht Anwendung finden kann, kein autonomes Recht in Rede, das dem Ziel der Schaffung eines international vereinheitlichten Rechts dient (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.2016 - C-222/15 EuZW 2016, 635 Rz. 29 und 31 - Hõszig/Alstom).
Rz. 40
ee) Nach den Vorschriften des CISG sind die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung nicht wirksam in den Kaufvertrag einbezogen worden.
Rz. 41
(1) Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen dem CISG unterliegenden Vertrag richtet sich nach den für diesen geltenden Vertragsabschlussvorschriften (Art. 14, 18 CISG). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Es ist deshalb durch Auslegung nach Maßgabe von Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung wirksam einbezogen worden sind. Das kann sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im Übrigen ist darauf abzustellen, wie eine "vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG; vgl. BGH, Urt. v. 31.10.2001 - VIII ZR 60/01, BGHZ 149, 113, 116 f. [juris Rz. 13 f.]).
Rz. 42
(2) Für eine Einbeziehung der NVS-Bedingungen aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien oder der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten gibt es keine Anhaltspunkte. Soweit die Beklagte sich darauf beruft, im internationalen Gewürzhandel sei die Verwendung von Schiedsklauseln in Branchenbedingungen üblich, steht dem entgegen, dass sie selbst in den Bestätigungsschreiben neben den NVS-Bedingungen auf ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen verwiesen hat, die gerade keine Schiedsklausel, sondern eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten.
Rz. 43
(3) Wird darauf abgestellt, wie eine "vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei" das Angebot aufgefasst hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG), ist es erforderlich, dass dem Erklärungsgegner der Text der Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht wird (vgl. BGHZ 149, 113, 117 [juris Rz. 15] m.w.N.; jurisPK.BGB/Münch, 9. Aufl., Art. 8 CISG Rz. 50; jurisPK.BGB/Hlawon, a.a.O., CISG Art. 14 Rz. 19 und 22; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; a.A. OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14). Das ist hier nicht der Fall. Die NVS-Bedingungen sind nicht übersandt oder der Versicherungsnehmerin der Klägerin sonst zugänglich gemacht worden.
Rz. 44
(4) Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im Verkehr zwischen Unternehmern die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn die andere Partei sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme - etwa durch Anforderung beim Verwender - hat, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Im nationalen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt. Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, dass er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschäft - wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten - abschließen will. Diese Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so dass nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann (vgl. BGHZ, 149, 113, 118 [juris Rz. 16]).
Rz. 45
6. Die im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes über das nationale Kollisionsrecht anwendbaren Vorschriften führen zu keinem anderen Ergebnis.
Rz. 46
a) Zum schiedsfreundlicheren nationalen Recht, dessen Anwendung Art. VII Abs. 1 UNÜ im Rahmen des Meistbegünstigungsgrundsatzes ausdrücklich erlaubt, gehören nicht nur die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO, sondern auch die nationalen Kollisionsregelungen und damit das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene (ausländische) Recht (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rz. 18]; SchiedsVZ 2014, 151 Rz. 31 m.w.N.).
Rz. 47
Nationale Kollisionsnorm für die Anknüpfung der Form ist Art. 11 Abs. 2 EGBGB (vgl. BGH, SchiedsVZ 2005, 306, 307 [juris Rz. 19]; SchiedsVZ 2014, 151 Rz. 31; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1031 Rz. 1; Schwab/Walter, a.a.O., Kapitel 44 Rz. 17; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275; jeweils m.w.N.; a.A. Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 499). Danach ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt.
Rz. 48
b) Das auf die Schiedsvereinbarung anzuwendende Recht (Schiedsvereinbarungsstatut), das nach Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB auch dessen Form regiert, bestimmt sich nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ.
Rz. 49
aa) Der BGH hat bislang in ständiger Rechtsprechung das Zustandekommen und die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung im Kollisionsfall nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts beurteilt und dementsprechend auf die Vorschriften der Art. 27 bis 37 EGBGB a.F. zurückgegriffen (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1963 - VII ZR 112/62, BGHZ 40, 320 [juris Rz. 21]; Urt. v. 3.5.2011 - XI ZR 373/08 NJW-RR 2011, 1350 Rz. 38; Urt. v. 7.6.2016 - KZR 6/15, BGHZ 210, 292 Rz. 44; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.9.2005 - III ZB 18/05, SchiedsVZ 2005, 306 [juris Rz. 18 f.]). Mit der Aufhebung der Art. 27 ff. EGBGB a.F. mit Wirkung vom 17.12.2009 ist ein Rückgriff auf die nationalen Kollisionsregelungen im internationalen Schuldvertragsrecht jedoch ausgeschlossen. Ein Rückgriff auf die seit dem 17.12.2009 geltende Verordnung (EG) Nr. 593/2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.6.2008 (Rom-I-VO) scheitert an deren Art. 1 Abs. 1 Buchstabe e, der Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen explizit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausschließt (vgl. Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 448; König, SchiedsVZ 2012, 129, 130 f.).
Rz. 50
bb) Eine analoge Anwendung der Regelungen der Rom-I-Verordnung kommt mangels einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht. Aufgrund des ausdrücklichen Ausschlusses von Schiedsvereinbarungen vom Anwendungsbereich der Rom-I-Verordnung fehlt es zumindest an der Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Eine analoge Anwendung unterliefe den ausdrücklichen Anwendungsausschluss (vgl. Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 448 m.w.N.; Wilske/Markert in BeckOK/ZPO, a.a.O., § 1061 Rz. 20; Adolphsen in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Art. II UNÜ Rz. 29; Voser/Schramm/Haugeneder in Torggler/Mohs/Schäfer/Wong, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., Rz. 804; Hammer in Czernich/Geimer, Streitbeilegungsklauseln im internationalen Vertragsrecht, S. 407; König, SchiedsVZ 2012, 129, 131 f.; a.A. von Schlabrendorff in Salger/Trittmann, Internationale Schiedsverfahren, § 2 Rz. 24; Schütze, SchiedsVZ 2014, 274, 275).
Rz. 51
cc) Darüber hinaus fehlt es an einer Regelungslücke. Bei internationalen Schiedsvereinbarungen ist das Schiedsvereinbarungsstatut in (analoger) Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zu ermitteln. Nach dieser Vorschrift kann die Anerkennung oder Vollstreckung eines Schiedsspruchs versagt werden, wenn die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist. Nach ihrem Wortlaut bezieht sich die Bestimmung des Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ zwar nur auf die kollisionsrechtliche Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Rahmen des Verfahrens auf Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs. Eine analoge Anwendung im Einredeverfahren (Art. II Abs. 3 UNÜ) ist jedoch nach teleologischer Auslegung unter Berücksichtigung des "Prinzips des inneren Entscheidungseinklangs" (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 41) geboten, auch wenn Art. II Abs. 3 UNÜ keinen Verweis auf Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ enthält. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass eine Schiedsvereinbarung im Einredeverfahren nach dem autonomen Kollisionsrecht der lex fori für wirksam erachtet würde und zur Unzuständigkeit des staatlichen Gerichts führte, einem späteren Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung aber nach dem gem. Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ maßgeblichen Recht wegen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung versagt würde (vgl. Staudinger/Hausmann, a.a.O., Rz. 439 m.w.N.; Hausmann in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 8. Aufl. Rz. 8.23; Schlosser in Stein/Jonas, a.a.O., Anhang zu § 1061 Rz. 58 und 68). Überdies gewährleistet die analoge Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ neben einem Gleichlauf von Einredeverfahren und Exequatur- und Vollstreckbarerklärungsverfahren auch einen Gleichlauf von Einredeverfahren und Schiedsverfahren (vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 132).
Rz. 52
c) Nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ unterliegt die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung vorrangig dem von den Parteien gewählten Recht und hilfsweise dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist oder - bei analoger Anwendung von Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ im Einredeverfahren - ergehen wird. Danach ist auf die streitige Schiedsvereinbarung niederländisches Recht einschließlich des CISG anwendbar.
Rz. 53
aa) Eine ausdrückliche Rechtswahl für die Schiedsvereinbarung haben die Parteien nicht getroffen. Nach Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen soll für den Hauptvertrag niederländisches Recht unter Ausschluss des CISG gelten. Ob diese Rechtswahl als eine stillschweigende Rechtswahl auch für die Schiedsvereinbarung gewertet werden kann, bedarf keiner Entscheidung. Die Rechtswahl in den Art. 17 und 18 der NVS-Bedingungen erweist sich als unwirksam.
Rz. 54
Die Voraussetzungen für eine wirksame Einbeziehung der NVS-Bedingungen nach dem CISG sind nicht erfüllt (s. oben Rz. 40 bis 44). Die Maßstäbe für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen grundsätzlich dem CISG unterliegenden Vertrag gelten auch für Allgemeine Geschäftsbedingungen, die die Anwendung oder den Ausschluss des CISG vorsehen (zur Möglichkeit, die Anwendung des CISG gem. Art. 6 CISG - auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auszuschließen vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2017 - VIII ZR 86/16, BGHZ 216, 193 Rz. 18); es ist autonom zu entscheiden, ob eine AGB-Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen worden ist (vgl. OGH, IHR 2018, 19, 20 m.w.N.; jurisPK.BGB/Münch, a.a.O., Art. 8 CISG Rz. 50; jurisPK.BGB/Hlawon, a.a.O., Art. 14 CISG Rz. 19 und 22; BeckOK.BGB/Saenger, a.a.O., CISG Art. 6 Rz. 2; Piltz, Internationales Wirtschaftsrecht, § 7 Rz. 45; Magnus, ZEuP 2017, 140, 154 f.; a.A. OLG Hamburg, IHR 2014, 12, 14).
Rz. 55
bb) In Ermangelung einer Rechtswahl der Parteien ist als objektive Anknüpfung der Schiedsvereinbarung im Verfahren vor dem staatlichen Einredegericht nach Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ auf den Ort abzustellen, an dem der Schiedsspruch ergehen soll. Das ist hier Amsterdam. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Schiedsort nicht unbekannt. Nach dem in den Vorinstanzen übereinstimmenden Vortrag der Parteien ist der Schiedsklausel in Art. 16 der NVS-Bedingungen der Schiedsort Amsterdam zu entnehmen. Auf die Schiedsvereinbarung und deren Form findet deshalb niederländisches Recht einschließlich des CISG Anwendung.
Rz. 56
cc) Die Frage, welchem Recht das Schiedsvertragsstatut unterfällt, wenn der Schiedsort im Zeitpunkt der Entscheidung über die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung noch nicht bekannt ist, muss deshalb nicht entschieden werden (für einen Rückgriff auf die lex fori vgl. König, SchiedsVZ 2012, 129, 133; für einen Rückgriff auf die Kollisionsnormen der lex fori vgl. Adolphsen in MünchKomm/ZPO, a.a.O., Art. II UNÜ Rz. 29; Epping, a.a.O., S. 41; vgl. auch Art. VI Abs. 2 Buchst. c des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961, BGBl. II 1964, 425).
Rz. 57
d) Nach dem gem. Art. 11 Abs. 2 Fall 1 EGBGB i.V.m. Art. V Abs. 1 Buchst. a UNÜ anwendbaren niederländischen Recht einschließlich des CISG ist die Schiedsvereinbarung unwirksam.
Rz. 58
aa) Die Schiedsvereinbarung unterfällt nicht der Formfreiheit des Art. 11 CISG. Das CISG findet auf die Frage der Formgültigkeit von Schiedsvereinbarungen keine Anwendung (s. oben Rz. 37 f.).
Rz. 59
bb) Ob die Schiedsvereinbarung aufgrund liberalerer Formvorschriften des niederländischen Rechts formwirksam ist, kann im Ergebnis offenbleiben. Die Schiedsvereinbarung ist zumindest nicht wirksam in den Vertrag einbezogen.
Rz. 60
(1) An einer wirksamen Einbeziehung fehlt es allerdings nicht bereits deswegen, weil die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden CISG nicht Vertragsbestandteil geworden sind. Die Wirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Schiedsklausel hängt nicht davon ab, dass das AGB-Klauselwerk als solches nach dem auf den Hauptvertrag anzuwendenden Recht Vertragsbestandteil geworden ist. Damit würde das Schicksal der Schiedsvereinbarung vom Schicksal eines Teils des Hauptvertrags abhängig gemacht. Das widerspricht dem - auch kollisionsrechtlichen - Autonomieprinzip im Schiedsverfahrensrecht. Bei der "Einbeziehung" von Schiedsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht es um das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, nicht um die inhaltliche Reichweite des Hauptvertrags. Die nach dem Hauptvertragsstatut zu beantwortende Frage, ob der materielle Teil eines AGB-Klauselwerks in den Vertrag einbezogen wurde, ist deshalb von der Frage zu trennen, ob die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsvereinbarung wirksam zustande gekommen ist (Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 136 f.; vgl. auch Staudinger/Hausmann, IntVertrVerfR, Neubearbeitung 2016 Rz. 461).
Rz. 61
(2) Nach dem als Schiedsvereinbarungsstatut anwendbaren CISG, das hinsichtlich der Frage der materiellen Einigung auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar ist (s. oben Rz. 37 bis 39), ist die Schiedsvereinbarung, wie bei Anwendung des nationalen Sachrechts (§ 1031 Abs. 2 und 3 ZPO i.V.m. Art. 8 CISG; dazu oben Rz. 40 bis 44) nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden, weil die NVS-Bedingungen mit der Schiedsvereinbarung der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht übersandt oder anderweitig zugänglich gemacht worden sind.
Rz. 62
e) Die alternativen Anknüpfungsmomente des Art. 11 Abs. 2 Fall 2 EGBGB führen zu keinem anderen Ergebnis, weil danach - wiederum - die Anwendung deutschen oder niederländischen Rechts jeweils einschließlich des CISG in Betracht kommt. Bei Anwendung deutschen Rechts ist die Schiedsvereinbarung indes, wie dargestellt, nicht formwirksam geschlossen worden. Bei Anwendung niederländischen Rechts fehlt es zumindest an einer wirksamen Einigung der Parteien, weil die in den NVS-Bedingungen enthaltene Schiedsklausel nach dem CISG nicht wirksam einbezogen worden ist.
Rz. 63
C. Die Revision der Beklagten ist danach mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 14280726 |
NJW-RR 2021, 376 |
WM 2022, 786 |
AW-Prax 2021, 290 |
DZWir 2021, 118 |
JZ 2021, 148 |
MDR 2021, 306 |
RIW 2021, 233 |
ErbR 2021, 366 |
IHR 2021, 149 |
IWRZ 2021, 87 |
RdTW 2021, 61 |
SchiedsVZ 2021, 97 |
ZVertriebsR 2021, 119 |