Gesetzestext

 

Für Klagen in Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 ist das Gericht des allgemeinen Gerichtsstands des Beklagten ausschließlich zuständig, sofern sich dieser im Inland befindet.

A. Musterfeststellungsklage.

 

Rn 1

Zum 1.11.18 ist das Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage vom 12.7.18 in Kraft getreten (BGBl I S 1151; s §§ 606–614 ZPO; Röthemeyer Musterfeststellungsklage; Schneider BB 18, 186 [BAG 29.06.2017 - 8 AZR 402/15]; Ring, NJ 18, 441; Koch, MDR 18, 1409). Die sachliche Zuständigkeit ist unabhängig vom Streitwert den OLG zugewiesen (§ 119 III GVG nF). Durch Landesrechtsverordnung kann die Zuständigkeit auf ein OLG oder das Oberste Landesgericht (zB BayObLG) konzentriert werden (§ 119 III S 2 GVG). Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und ›forum shopping‹ wurde die örtliche Zuständigkeit des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des Bekl festgelegt, sofern sich der Gerichtsstand im Inland befindet (BRDrs 176/18). Eine Niederlassung iSd § 21 genügt nicht (Zö/Schultzky § 32c Rz 3). Unter Berücksichtigung der mit der Sonderzuständigkeit verfolgten Ziele wird die Anwendbarkeit der §§ 38, 39, 40 im Musterfeststellungsverfahren abgelehnt (Loyal ZIP 19, 2049).

 

Rn 2

Ausländische Verbände sind, sofern sie qualifizierte Einrichtungen iSd § 606 I darstellen, klagebefugt; Beklagte können auch Unternehmen mit Sitz im Ausland sein. Die örtliche und internationale Zuständigkeit richten sich dann nicht nach § 32c, sondern nach EuGVVO (Brüssel Ia-VO) oder dem autonomen deutschen Verfahrensrecht (Vorbem vor §§ 606–614 Rn 7, 8, § 606 Rn 4). Bei Feststellungen zu außervertraglichen Ansprüchen kommen Art 7 Nr 2 EuGVVO (Zö/Schultzky § 32c Rz 2) bzw § 32 in Betracht, bei vertraglichen Ansprüchen ist str, ob die Voraussetzungen des Art 18 I EuGVVO gegeben sind (s Vorbem vor §§ 606–614 Rn 8; verneinend zu Art 17 ff EuGVVO Zö/Schultzky § 32c Rz 2).

 

Rn 3

Mit der Musterfeststellungsklage wurde in § 29c II ein eigener prozessualer Verbraucherbegriff eingefügt, der weiter zu fassen ist als der des § 13 BGB, um eine (isolierte) Geltendmachung von gesetzlichen Ansprüchen zu ermöglichen (Koch/Friebel GPR 19, 280).

 

Rn 4

Zentraler Kritikpunkt an dem Konzept der Musterfeststellungsklage ist das Fehlen der Möglichkeit, unmittelbar zu einem Leistungstitel zu kommen, weshalb von einem Zwei-Phasen-System die Rede ist (dazu Röthemeyer, MDR 19, 1421).

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