Rn 4

In der Praxis werden eine Vielzahl gleichartiger Ansprüche häufig durch Abtretung an ein Klagevehikel geltend gemacht (§ 260, vgl etwa Fest ZfPW 16, 173; Stadler WuW 18, 189). Diese Praxis ist weiterhin möglich, auch wenn in ähnlicher Sache ein Musterfeststellungsverfahren gem §§ 606 ff läuft oder eingeleitet werden könnte; es gibt diesbezüglich keine Verdrängungswirkung oder Exklusivität (BGH NJW 21, 3046, 3052 [BGH 13.07.2021 - II ZR 84/20]). Mit dem Instrument der Anmeldung (§ 608) können Verbraucher frei darüber entscheiden, ob sie sich an die Ergebnisse eines Musterfeststellungsverfahrens binden lassen wollen oder nicht. Wurde der Anspruch bereits abgetreten, so ist strittig, ob auch der Zessionar zur Anmeldung berechtigt ist (s § 608 Rn 5). Im Verhältnis zu nicht angemeldeten Ansprüchen hat das Musterfeststellungsurteil keine rechtliche, sondern allenfalls eine faktisch-politische Wirkung.

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