Rn 4

Der Antrag ist binnen zwei Wochen seit Zustellung in vollständiger Form (§ 317 Rn 2) zu stellen; die Zustellung in abgekürzter Form (§ 317 VI) genügt daher nicht. Die Frist ist für jede Partei gesondert zu bestimmen; für den Streithelfer läuft aber keine eigene Frist (BGH NJW 63, 1251 [BGH 27.02.1963 - V ZR 86/61]). Eine Verlängerungsmöglichkeit sieht das Gesetz nicht vor; die Frist ist nicht verzichtbar (RG JW 1899, 92). Die Einreichung wahrt die Frist. Es handelt sich nicht um eine Notfrist (§ 224 II 1), daher kommt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Abs 2 S 3 enthält eine Höchstfrist von drei Monaten seit Verkündung des Urteils (in den Fällen des § 310 III: mit Zustellung), nach dessen Ablauf die Berichtigung des Tatbestands unbeschadet der fehlenden Zustellung in vollständiger Form ausgeschlossen ist. Auch der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet keine Fristverlängerung, wenn die Drei-Monats-Frist wegen der verspäteten Absetzung des vollständigen Urteils (§ 315 II) abläuft (so aber KG NJW-RR 01, 1296; anders wie hier im Erg BGHZ 32, 17, 27 f; Hambg MDR 05, 1010). Die vermeintliche Unrichtigkeit des Tatbestands kann dann aber im Rechtsmittelverfahren gerügt werden, allerdings nur, wenn sie entscheidungserheblich ist (BGH LM Nr 1; BGHZ 32, 17, 28; §§ 513 I, 520 III Nr 2, 529 I Nr 1, 551 III Nr 2b). § 547 Nr 6 (absoluter Revisionsgrund) greift insoweit nicht (idS BGH GemS NJW 93, 2603, 2604f [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB 1/92]).

Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht schon dann zu verneinen, wenn das Urt nicht mit Rechtsmitteln angreifbar ist und keine Urteilsergänzung in Betracht kommt. Die TB-Berichtigung kann im Hinblick auf eine Verfassungsbeschwerde relevant werden (anders Zö/Feskorn Rz 12, der deshalb Rechtsschutzbedürfnis verneint). Auch nach Rechtskraft des Urteils kann wegen einer Wiederaufnahmemöglichkeit eine Berichtigung Sinn machen (Musielak/Musielak Rz 9). Das Rechtsschutzinteresse fehlt aber, wenn ein an sich statthaftes Rechtsmittel nicht eingelegt wurde, weil insoweit auch die Verfassungsbeschwerde subsidiär wäre (LG München I FamRZ 08, 1200); die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens dürfte demgegenüber jedenfalls in diesen Fällen bei Versäumnis von Rechtsbehelfen nicht ins Gewicht fallen (so MüKoZPO/Musielak Rz 10; St/J/Althammer Rz 6).

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