Rn 2

§ 313b meint neben Anerkenntnis- und Verzichtsurteilen iSd §§ 306, 307 nur Versäumnisurteile iSd §§ 330 ff, nicht die nur aus Anlass der Säumnis ergehenden ›unechten‹ VU (BGH NJW-RR 91, 255 [BGH 31.05.1990 - VII ZB 1/90]), ebenso wenig Entscheidungen nach Lage der Akten (§ 331a) und erst recht nicht Prozessvergleiche (Kobl JurBüro 02, 550, 551). Für das 2. VU nach § 345 soll § 313b nicht gelten (Zö/Vollkommer, 31. Aufl, Rz 1, anders jetzt aber Zö/Feskorn Rz 1). Das überzeugt nicht, denn auch das 2. VU ist ein echtes VU; zudem ist bei seinem Erlass die Gesetzmäßigkeit des ersten VU ohnehin nicht zu prüfen (§ 345; anders bei § 700). Lediglich aus Gründen der Zweckmäßigkeit können sich kurze Ausführungen zur Verwerfung des Einspruchs und Hinderungsgründen der §§ 335, 337 empfehlen. Das 2. VU ist als ebensolches zu titulieren. Kein VU ist aber die Verwerfung des Einspruchs als unzulässig nach § 341. § 313b gilt auch bei Teilurteilen (Musielak/Musielak Rz 2), bei Entscheidung über die Widerklage und nach Mahnverfahren (§ 697 V). Ergeht das Urt als Endurteil, das teils auf Anerkenntnis, teils auf streitiger Entscheidung beruht, befreit Abs 1 selbstverständlich nur von der Pflicht zur Anfertigung des Tatbestandes und von dem Begründungszwang hinsichtlich des anerkannten Teils, im Tatbestand ist das Anerkenntnis gleichwohl zu schildern, da sonst die Anträge nicht verständlich werden; zur Urteilsbezeichnung s.u. Rn 4. Kein teils streitiges Urt idS bedeuten Abweichungen vom Antrag, die den Kl nicht beschweren. Das gilt für die Festlegung des Rechtshängigkeitszeitpunkts bei Prozesszinsen, die nähere Bestimmung der Sicherheitsleistung bei § 709 sowie formale Korrekturen am Antrag ebenso wie gesetzliche Vorbehalte gem §§ 302 IV, 308a, 599, 711, 721 (Zö/Feskorn Rz 4). Daher ist auch das Anerkenntnisvorbehaltsurteil (§ 307 Rn 6) ein Urt iSd § 313b und muss nicht zwingend begründet werden; die vorbehaltene Aufrechnungsforderung ist aber im Tenor genau zu bezeichnen.

 

Rn 3

Das Absehen von Tatbestand und Gründen steht im Ermessen des Gerichts. Das Gericht darf zB auch nur auf den Tatbestand verzichten. Das Gericht kann stets eine kurze Begründung anfügen, wenn dies geboten erscheint. Haben die Parteien streitige Kostenanträge im Hinblick auf §§ 91, 93 gestellt, so ist die Kostenentscheidung zwingend zumindest kurz zu begründen, da andernfalls das über die Kostenbeschwerde (§ 99 II) entscheidende Gericht den Kostenausspruch nicht überprüfen könnte (Bremen NJW 71, 1185; Brandbg NJW-RR 00, 517). Eine Begründung ist auch sinnvoll, wenn eine Abänderung gem § 323 in Betracht kommt (Maurer FamRZ 89, 445, 446; Anders/Gehle/Hunke ZPO Rz 3), und insb bei höchstrichterlichen Versäumnisurteilen, wie dies der BGH auch häufig praktiziert (zB BGH NJW 84, 310 [BGH 09.11.1983 - VIII ZR 349/82]; NZI 08, 372 [BGH 21.02.2008 - IX ZR 209/06]).

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