Rn 2

Nach Abs 1 S 1 ist die Abfassung des Tatbestands in der von § 313 verlangten Form entbehrlich, was nicht ausschließt, dass das Gericht in den Gründen auf tatsächliche Feststellungen zurückgreifen muss, um sein Ergebnis sachgerecht begründen zu können. Abs 1 S 1 trägt dem Umstand Rechnung, dass die Parteien häufig mehr Wert auf die Begründung als auch eine erneute Darlegung der ihnen bekannten Faktenlage legen und der dem Urt zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit der Beweiskraft des § 314 verbindlich festgeschrieben werden muss, wenn ein Rechtsmittel nicht statthaft ist. Zu den Auswirkungen auf die Kosten unten Rn 11. Das Rechtsmittel muss unzweifelhaft nicht zulässig sein. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn gegen eine Partei Klageabweisung mangels Partei- oder Prozessfähigkeit erfolgte (denn dies wäre gerade Gegenstand des Rechtsmittels). Gefordert ist, dass das Urt bereits seiner Art nach nicht rechtsmittelfähig ist (insb Revisionsurteil), keine Partei die Beschwersumme für das Rechtsmittel von 600 EUR (§ 511 II Nr 2) erreicht und die Berufungszulassung nicht erfolgt oder (bis 31.12.19) der Beschwerdewert von 20.000 EUR für die Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544, § 26 Nr 8 EGZPO aF) nicht erreicht ist; demnach ist § 313a auch auf Berufungsurteile anwendbar (München 11.7.12, 3 U 1146/12 – juris). Die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde bleibt außer Betracht. Ist nur für eine Partei die Beschwersumme nicht erreicht, darf auf den Tatbestand nicht verzichtet werden. Ist bei einer wertabhängigen Statthaftigkeit des Rechtsmittels nicht eindeutig, ob und in welcher Höhe eine Partei beschwert ist, so ist die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht unzweifelhaft und ein vollständiges Urt anzufertigen. Im NZB-Verfahren ist die Revision nicht alleine deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht §§ 313a Abs 1, 540 Abs 2 irrtümlich angewendet hat (BGH NJW 17, 2561 [BGH 16.05.2017 - VI ZR 25/16]).

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