Rn 11

Urteile iSd § 313a II führen zu einer ermäßigten Verfahrensgebühr, in 1. Instanz von 3,0 auf 1,0 (KV 1211), insoweit aber bei Verzicht auf Entscheidungsgründe iFd § 313a I 2, in 2. Instanz Ermäßigung bei § 313a II von 4,0 auf 2,0 (KV 1222) und bei § 313a I 2 auf 3,0 (KV 1223). Wenn die Parteien einen Vergleich schließen und unter Verzicht auf Begründung und Rechtsmittel die Kostenentscheidung dem Gericht überlassen, fällt eine dreifache Verfahrensgebühr an (Braunschweig 2 W 19/15 BeckRS 15, 15039 Rz 10 ff). Die Frist des § 313a Abs 3 braucht für die Gebührenermäßigung nicht eingehalten zu werden (München NJW 15, 1765, 1766 [OLG München 26.03.2015 - 11 W 365/15]). In Ehesachen gelten KV 1311, 1322, im einstweiligen Rechtsschutz KV 1411, 1416 (von 1,5 auf 1,0 bei § 313a II bzw von 4,0 auf 3,0 bei § 313a I 2). Wird das Urt nach Abs 5 vervollständigt, berührt dies die Ermäßigung nicht (KV 1211, 1411 aE). Die Reduzierung der Gebühren durch Rechtsmittelverzicht gilt auch bei Beschlüssen (München JurBüro 03, 650; Zö/Feskorn Rz 13). Enthält ein als Folgesache allein den Versorgungsausgleich durchführendes Verbundurteil hinsichtlich des Scheidungsausspruchs keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe, kommt eine – auf den Teilstreitwert der Scheidung begrenzte – Gebührenermäßigung nach KV 1311 Nr 2 nicht in Betracht (Kobl MDR 09, 253 [BGH 17.12.2008 - VIII ZR 23/08]).

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