Rn 10

Über die Prozesskosten ist auch ohne Antragsbindung durch Kostengrundentscheidung zu entscheiden. Gibt ein Berufungsurteil nach seiner Entscheidung zur Hauptsache keinen Anlass zur Revisionsannahme, kann das Revisionsgericht im Nichtannahmebeschluss die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils korrigieren, wenn diese auf einer unrichtigen Streitwertfestsetzung beruht, die in der Revisionsinstanz abgeändert wurde (BGH NJW-RR 95, 1211). Gebührenfreiheit ändert an der Pflicht zur Kostengrundentscheidung nichts (Kobl Rpfleger 83, 124). Das Kostenfestsetzungsverfahren fällt als eigenständiges Verfahren unter Abs 1. Ausnahmen gelten für das PKH-Verfahren (§ 118); bei bestimmten Annex- oder Nebenentscheidungen wie einstweiligen Anordnungen (zB § 769), wenn das Rechtsmittelgericht ohne Entscheidung in der Sache zurückverweist (§ 97) oder die Kostenfolge schon kraft Gesetzes eintritt, zB bei einem Vergleich nach § 98. UU muss das Gericht aber einen (deklaratorischen) Beschl erlassen, so bei § 269 III 2, IV. Zum selbstständigen Beweisverfahren § 485 Rn 27. Eine reformatio in peius ist hinsichtlich der Kostengrundentscheidung in der Rechtsmittelinstanz möglich (BGHZ 92, 137, 139; § 528 Rn 16). Zur Anfechtung von Kostenentscheidungen s § 99.

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