Rn 14

Das Anerkenntnisurteil kann nach allgemeinen Regeln angefochten werden. Das Anerkenntnis nimmt dem Beklagten nicht die materielle Beschwer (§ 511 Rn 18; BGH NJW 92, 1513, 1514 [BGH 15.01.1992 - XII ZB 135/91]). Das Rechtsmittelgericht prüft in der Sache zunächst, ob das Anerkenntnis wirksam erklärt und seine Wirksamkeit nicht beseitigt (Rn 10) worden ist; bejaht das Gericht die Bindung an das Anerkenntnis, ist das Rechtsmittel des Beklagten schon deshalb zurückzuweisen. Die Berufungsbegründung muss sich aber mit dem Anerkenntnis innerhalb der Begründungsfrist auseinandersetzen (LAG Hamm, 25.11.09, 16 Sa 1024/09, BeckRS 10, 66075). Bei unwirksamem Anerkenntnis ist analog § 538 II 1 Nr 6 an das Ausgangsgericht zurückzuverweisen (KG NJW-RR 95, 958; Jena NJW-RR 09, 1519 [OLG Jena 23.04.2009 - 1 UF 11/09]; § 538 Rn 28). Auch die materielle Rechtskraft eines im Unterhaltsprozess ergangenen Anerkenntnisurteils führt grds zur Bindungswirkung im Hinblick auf eine Abänderungsklage nach § 323 und erlaubt deshalb weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse, die bereits im vorausgegangenen Rechtsstreit eine Bewertung erfahren haben (BGH NJW 07, 2921, 2922 [BGH 04.07.2007 - XII ZR 251/04] Rz 14). Wird die Abänderung eines solchen Urteils verlangt, so kommt es für die Frage, ob eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist, auf die dem Anerkenntnisurteil zu Grunde liegenden tatsächlichen Umstände an (BGH aaO). Die Kostenentscheidung des AU ist gem § 99 II isoliert anfechtbar (§ 99 Rn 1 ff).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge